Eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt ist unwirksam, sofern sie die Möglichkeit vorsieht, für die Tätigkeit vor Gericht geringere Gebühren festzusetzen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München auch, wenn die Regelung auf ein Verhalten des Mandanten zurückzuführen ist und wenn im konkreten Fall ein höheres Honorar verlangt wird.
Ein Mann aus München beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung vor Gericht. Sowohl er als auch sein Rechtsanwalt unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach die Tätigkeit des Anwalts mit einem Stundenhonorar in Höhe von 220 Euro abgerechnet werden konnte. Der Vertrag enthielt zu diesem Zeitpunkt eine Klausel, wonach in gerichtlichen Angelegenheiten das gesetzliche Honorar als Mindestentgelt gelten sollte. Diese Klausel strich der Mandant. Er ging zu diesem Zeitpunkt nämlich davon aus, dass die Angelegenheit schnell erledigt sein würde und die gesetzlichen Gebühren trotz des hohen Stundensatzes noch darüber liegen würden. Der Anwalt war damit einverstanden.
Tatsächlich war der Rechtsstreit dann doch aufwändiger. Der Anwalt brauchte deutlich mehr Stunden als vorgesehen. Schließlich stellte er seine Leistungen mit 9.680 Euro in Rechnung. Der Mandant bezahlte nur 4.963 Euro. Der Anwalt berief sich auf das vereinbarte Stundenhonorar. Der Mandant entgegnete ihm, an gesetzlichen Gebühren seien nur 3.135 Euro angefallen, deshalb zahle er auch nicht mehr. Die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Der Anwalt klagte auf Zahlung der restlichen 4.717 Euro. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage und verlangte seine zuviel gezahlten 1.828 Euro zurück.
Das AG München gab dem Beklagten Recht. Die zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossene Vereinbarung sei unwirksam, da sie gegen § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße. Diese Vorschrift verbiete dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsehe, sofern keine Ausnahme in diesem Gesetz geregelt sei. Sinn der Regelung sei die Verhinderung eines Preiswettbewerbs um Mandate und damit der Schutz der Rechtspflege als solche. Gerade in gerichtlichen Angelegenheiten dürfe keine niedrigere Gebühr als die gesetzliche gefordert werden. Eine Ausnahmeregelung gebe es hier nicht.
Die Vereinbarung zwischen den Parteien habe ursprünglich eine Klausel vorgesehen, die dies berücksichtigt habe. Diese Klausel sei einvernehmlich gestrichen worden. Die Tatsache, dass der Vorschlag zum Streichen vom Mandanten gekommen sei, sei irrelevant. Ein Rechtsanwalt müsse seine Berufspflichten kennen und hätte den Mandanten auf die Unzulässigkeit hinweisen müssen. Tue er dies nicht, um beispielsweise das Zustandekommen des Mandats nicht zu gefährden, und schließe er eine gesetzwidrige Vereinbarung ab, müsse er die Konsequenzen tragen, so das Gericht.
Es spiele auch keine Rolle, dass tatsächlich eine höhere Gebühr angefallen sei. Abzustellen sei auf den Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein niedrigeres Honorar noch denkbar gewesen, da der Arbeitsanfall nicht bekannt gewesen sei. Nur aus diesem Grunde mache die Streichung der Klausel auch Sinn. Der Beklagte könne daher sein zuviel gezahltes Honorar zurückfordern, die Klage des Anwalts sei unbegründet.
Amtsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 223 C 21648/10
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