Rechtstipp vom 16.05.2012

Hooligans: Dürfen nicht in Wolfsburger Innenstadt

Hooligans und andere sogenannte Problemfans dürfen bestimmte Bereiche der Wolfsburger Innenstadt an Heimspieltagen des VfL Wolfsburg nicht betreten. Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat entsprechende Verbote, die die Stadt ausgesprochen hatte, in mehreren Eilverfahren bestätigt.

Die Stadt hat es den Betroffenen im März 2012 verboten, bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt und den Allerpark an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga und der Regionalliga Nord einschließlich des letzten Heimspiels am 19.05.2012 zu betreten. Das Verbot gilt für den Allerpark auch am Himmelfahrtstag 2012. Gegen diese Verbote haben zehn Betroffene Eilanträge beim VG gestellt. Die Antragsteller sind zwischen 19 und 30 Jahre alt und wohnen in Wolfsburg, in den Landkreisen Gifhorn und Helmstedt sowie in Sachsen-Anhalt.

Das VG hat die Eilanträge abgelehnt. Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt Wolfsburg berechtigt gewesen, die Betretungsverbote auszusprechen. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich sei berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.

So seien mehrere Antragsteller wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei «Gewalttäter Sport» gespeichert worden. Allerdings sei für das Betretungsverbot nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden sei und damit gezeigt habe, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewege. Diese Voraussetzung hat das Gericht bei einem der Betroffenen als erfüllt angesehen.

Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigten immer wieder, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden, so das VG. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass Hooligans und andere Anhänger des VfL aus der gewaltbereiten Szene an Heimspieltagen in räumlicher Nähe zum Stadion die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen suchen. Eine Gefahrenlage sei für den Bereich des Allerparks auch am Himmelfahrtstag gegeben, nachdem es an diesem Tag 2011 zu Ausschreitungen gewaltbereiter «Problemfan»-Gruppen gekommen und ein massiver Polizeieinsatz erforderlich geworden sei.

Die Verbote seien auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Soweit die Stadt den Betroffenen in einigen Fällen zugleich eine Meldeauflage für die Tage erteilt hat, an denen die erste und die zweite Mannschaft des VfL Auswärtsspiele austragen, hat das VG dies wegen der bestehenden Gefahrenlage ebenfalls als rechtmäßig angesehen.

Den Antragstellern steht gegen die sie betreffende Entscheidung jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die endgültige Rechtslage nur in einem Klageverfahren geprüft werden kann.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschlüsse vom 09.05.2012, 5 B 65/12 und andere

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