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Horror-Handyrechnung wegen Navigationssoftware

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der Kunde eines Mobilfunkanbieters staunte nicht schlecht, als er fast 11.500 Euro zahlen sollte. Er hatte bei seinem neuen Handy versehentlich die Installation für die Navigationsfunktion aktiviert. Einige Handyverträge sind besonders günstig, weil nur ein kleiner Datenblock über das Internet heruntergeladen werden kann. Wer diese Grenze überschreitet, wird aber ordentlich zur Kasse gebeten. Problematisch sind in diesem Zusammenhang automatisch startende Installationen. Allerdings ist der Mobilfunkanbieter verpflichtet, den Nutzer deutlich darauf hinzuweisen, dass Extrakosten entstehen. 

Installation der Kartenfunktion

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat die Rechte der Verbraucher in einem Fall gestärkt, in dem ein Kunde versehentlich eine Installation für die Kartenfunktion durchgeführt hatte. Er hatte einen sehr günstigen Handyvertrag, der nur eine begrenzte Datenmenge kostenlos für Internetdownloads vorsah. Bei Überschreiten der Downloadgrenze stieg der Preis dann eklatant. Bei der Inbetriebnahme seines neuen Handys aktivierte der Nutzer versehentlich die Netzwerkfunktion „Immer zulassen“ und bei der Kartenfunktion hatte er versehentlich „Fortfahren“ statt „Abbrechen“ ausgewählt. Als er seine Rechnung erhielt, staunte er nicht schlecht. Für das Missgeschick sollte er über 11.000 Euro bezahlen.

Hinweispflicht des Anbieters

Im Prozess prüften die Richter eingehend den Handyvertrag, welche Beschreibungen über Voreinstellungen und Funktionen des Mobilfunkgeräts und über die Kartensoftware vorhanden waren. Es fand sich kein Hinweis, dass bei der automatischen Installation zusätzliche Kosten entstehen. Nach Ansicht des 16. Zivilsenats hätte der Mobilfunkanbieter den Nutzer aber ausdrücklich darauf hinweisen müssen. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, hat der Anbieter gegen eine Nebenpflicht aus dem Mobilfunkvertrag verstoßen. Daher musste der Kunde nicht für die Installation der Navigationssoftware zahlen.

Vorliegend hatte das Gericht zugunsten des Kunden das Nutzungsverhalten des Kunden berücksichtigt, der zuvor mit seinem alten Handy – und auch nach dem Tag der Karteninstallation – nur wenige Daten aus dem Internet heruntergeladen hatte.

anwalt.de-Tipp!

Das Urteil des OLG kann nicht pauschal auf andere Fälle übertragen werden. Entscheidend ist, ob und welche Nutzungs- und Kostenhinweise der Kunde von dem Mobilfunkanbieter erhalten hat.

(OLG Schleswig, Urteil v. 15.09.2011, Az.: 16 U 140/10)

(WEL)
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