Hunde und Katzen in der Mietwohnung?

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„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam." - So jedenfalls entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst, als er sich mit einer entsprechenden Klausel in einem Formularmietvertrag beschäftigen musste.

Was war geschehen?

Im Mietvertrag war - wie bei der Vermieterin üblich - als „zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass der Mieter verpflichtet sei, keine Hunde und Katzen zu halten.

Der Mieter zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Vermieterin forderte den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen, was dieser ignorierte. Die Vermieterin klagte auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigte das.

Warum?

Das generelle Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verstößt gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Kann dann jeder machen was er will?

Nein. Wörtlich führt der BGH aus:

„Die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hat - anders als die Revision meint - nicht zur Folge, dass jedermann ohne Rücksicht auf die Belange von Vermietern und Nachbarn Hunde oder Katzen halten könnte. Die Revision übersieht, dass beim Fehlen einer wirksamen mietvertraglichen Regelung die Zulässigkeit einer solchen Tierhaltung gemäß § 535 Abs. 1 BGB von dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der jeweiligen Einzelfallumstände abhängt."

Hier war es so, dass der Hund klein war und keiner der Nachbarn sich gestört fühlte. Auch sonst war zu einer stärkeren Abnutzung der Wohnung durch den Hund (Verunreinigungen, Beschädigungen etc.) nichts vorgetragen, so dass nichts gegen eine Tierhaltung in der Wohnung sprach. In anderen Fällen, kann dies aber anders aussehen.

RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner-fachanwaelte.de

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