Hundehalter haftet, wenn sein Hund den Hundeaufseher verletzt

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Die Geschädigte hatte in ihrer Hundepension die Mischlingshündin aufgenommen. Sie wurde wenige Tage nach der Übergabe gebissen.

In den ersten beiden Instanzen wurden ihre Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter mit der Begründung abgewiesen, die Tierhalterhaftung sei unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. „§ 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder auch nur instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr.“

Beißt ein Hund, sind die dadurch verursachten Verletzungen grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen. Die Tierhalterhaftung greift grundsätzlich auch dann ein, wenn der Tieraufseher durch den von ihm betreuten Hund im Rahmen seiner Aufsichtsführung verletzt wird.

Der Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme führt nicht zum Ausschluss der Tierhalterhaftung, sondern ist erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des eventuellen Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die geschädigte Tieraufseherin gewerblich tätig geworden ist, sie also aufgrund ihrer Professionalität eine Schädigung durch das Tier hätte vermeiden können. Auch ein professioneller Tieraufseher kann nicht vollständig vermeiden, dass sich zwar die typische, aber auch von ihm nicht gänzlich zu beherrschende Tiergefahr realisiert. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.

BGH VI ZR 372/13 vom 25.März 2014


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