Hundehaltung in der Mietwohnung

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Immer mehr Mieter möchten in die neue Wohnung mit ihren Haustieren einziehen. Für viele Vermieter ist das wiederum ein Ausschlusskriterium bei der Auswahl des Mieters. Inwieweit die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung verboten werden kann ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Die Vermieter sichern sich vor allem durch eindeutige Regelungen in Mietverträgen ab, wonach die Tierhaltung dem Mieter untersagt wird. Solche Klauseln sind jedoch in den meisten Fällen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen und werden ggf. gerichtlich überprüfen.

Einen solchen Fall hatte kürzlich das AG Reinbeck (AG Reinbek, Urteil vom 04.06.2014 - 11 C 15/14) zu prüfen. Die Mieterin war mit einem Hund, dessen Haltung der Vermieter genehmigt hatte, eingezogen. Sodann wollte sich die Mieterin einen weiteren Hund anschaffen.

Im Mietvertrag der Parteien war folgendes vereinbart: „Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.“

Die Zustimmung, einen zweiten Hund anzuschaffen, wurde abgelehnt. Beide Hunde sollten zu Rettungshunden ausgebildet werden. Das Amtsgericht hat trotz der Klausel den Anspruch auf Zustimmung bejaht. Die lag nicht daran, dass bereits ein Hund vorhanden war. Vielmehr hielt das Gericht die Klausel, wonach Hunde- und Katzenhaltung generell ausgeschlossen wurde, für unwirksam. Dieser generelle Ausschluss benachteilige den Mieter unangemessen. Das Urteil zeigt, dass Vermieter nicht ohne weiteres berechtigt ist, Tierhaltung durch einen Mieter generell auszuschließen.


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