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Ihre Rechte im Restaurant: Tipps und Urteile für Gourmets

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Man freut sich auf ein romantisches Candle-Light-Dinner zu zweit oder will mit der Familie richtig groß den Geburtstag mit einem leckeren Menü feiern. Doch bei einem solchen Restaurantbesuch drohen einige Pleiten, Pech und Pannen. Damit einem nicht der Appetit am Schlemmen vergeht, informiert die Redaktion von anwalt.de, welche Rechte man als Gast in einem Restaurant hat.

Kein Tisch frei

Wenn man einen Tisch reserviert hat und dann trotzdem warten muss, ist das ärgerlich. Allerdings ist trotz Tischreservierung eine Wartezeit von 30 Minuten zumutbar. Ist danach immer noch kein Tisch frei, kann man Schadensersatz geltend machen und beispielsweise die Anfahrtskosten fordern.

Lässt umgekehrt der Gast eine Tischreservierung platzen, kann ihm das teuer zu stehen kommen. Der Wirt kann den sog. Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Er muss jedoch nachweisen, dass ihm durch den Ausfall ein Schaden entstanden ist und er insbesondere den Tisch nicht anderweitig belegen konnte (Landgericht/LG Kiel, Urteil v. 22.01.1998, Az.: 8 S 160/97).

Auf Speisen oder Getränke warten

Hat man endlich einen Platz gefunden, droht das nächste Dilemma, wenn man auf die bestellten Getränke oder das Essen warten muss. Aber auf die kulinarischen Genüsse muss man nicht bis zum St. Nimmerleinstag warten. Ab einer Wartezeit von 20 bis 30 Minuten kann man Prozente von der Rechnung einbehalten. Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat einem Gast eine Minderung von 20 bis 30 Prozent zugesprochen, weil dieser – trotz Reservierung – am 1. Weihnachtsfeiertag mehr als zwei Stunden ausharren musste, bis die Speisen und Getränke geliefert wurden (AG Hamburg, Urteil v. 10.07.1973, Az.: 20 a C 275/73).

Essen schmeckt nicht

Wird ein anderes Gericht serviert, als man bestellt hat, kann man die Mahlzeit umtauschen. Man muss dies jedoch umgehend reklamieren. Das gilt auch, wenn das Essen mangelhaft ist, etwa wenn das Fleisch zäh ist, die Kartoffeln verbrannt sind oder das Gemüse verdorben ist. Findet man gar das sprichwörtliche Haar in der Suppe, hat man die Wahl, ob man sich eine neue, einwandfreie Suppe servieren lässt oder entsprechend weniger bezahlt. Wegen eines Sauerbratens war ein Gast sauer geworden, weil bei diesem seiner Meinung nach das Rotkraut völlig zerkocht und die Soße keine Sauerbratensoße gewesen sei. Deshalb bezahlte er nur einen Teil der Rechnung. Die Klage des Wirtes auf den restlichen Betrag scheiterte jedoch. Denn dieser konnte vor Gericht nicht nachweisen, dass er einwandfreie Speisen serviert hatte (AG Auerbach, Urteil v. 31.05.2002, Az.: 3 C 883/01).

Ärger mit der Rechnung

Essen gut, alles gut? Von wegen. Für Streit kann auch die Rechnung sorgen, die bekanntlich zum Schluss serviert wird. Ewigkeiten muss man auf die Rechnung nicht warten. Allerdings einfach so zu gehen, ohne zu bezahlen, ist nicht empfehlenswert. Denn dann drohen rechtliche Konsequenzen. Hat man 30 Minuten vergeblich auf die Rechnung gewartet und mehrfach laut danach gefragt, kann man im Restaurant seine Adresse hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung nachschickt. Zudem ist es ratsam, sich vor der Bestellung über die Zahlungsmodalitäten zu erkundigen. Denn wird nur Bargeld akzeptiert, muss man die Rechnung auch in bar begleichen.

(WEL)

Foto(s): ©fotolia.com

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