Illegale Arbeitnehmerüberlassung - Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten

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Ausländische Arbeitnehmer sind in besonderem Maße davon betroffen, durch die Überlassung in ihren Rechten beschränkt zu werden. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthält in §§ 15 ff.  daher Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die Verstöße gegen das AÜG betreffen. Die Straftatbestände sind:

- Illegaler Verleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15 AÜG

- Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15a Abs. 1 AÜG

Wann macht sich der Verleiher strafbar ?

Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Verleiher entgegen § 1 AÜG im Zeitpunkt der Überlassung über eine entsprechende Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt. Weiterhin muss der Verleiher vorsätzlich handeln, d.h. er muss alle Tatbestandsmerkmale kennen und auch wollen. Hier ist häufig ein Ansatz für eine effektive Verteidigung gegeben. In Betracht kommt jedoch die Verhängung einer Ordnungswidrigkeit (s.u.).

Wer macht sich strafbar ?

Ist der Verleiher eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, folgt die Strafbarkeit aus § 14 StGB, wonach diejenigen Personen, die stellvertretend handeln, sich strafbar machen können (vgl. Fischer, StGB, § 14 Rn 1b). Problematisch ist die hierdurch erfolgte Ausweitung der Strafbarkeit (Fischer aaO).

Wer ist Ausländer ohne Aufenthaltstitel?

Ausländer aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen gemäß §§ 4 Abs. 3, 18 Abs. 2 AufenthaltsG einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. Für EU-Bürger und Angehörige der EWG-Vertragsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Staatsbürger der Schweiz  ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich.

Wann liegt ein Fall von Leiharbeit vor?

Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. BAG, Urteile vom 18. Januar 2012 – 7 AZR 723/10, EzA AÜG § 1 Nr. 14, und vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, EzA AÜG § 1 Nr. 13). Im Gegensatz hierzu liegt ein Werk- oder Dienstvertrag vor, wenn der Unternehmer für einen anderen tätig wird.

Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht (vgl. BAG aaO).

Andere Straftaten – Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

Häufig werden durch illegale Arbeitnehmerüberlassung auch Straftatbestände außerhalb des AÜG verletzt. Hierzu zählt beispielsweise das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsentgelt nach § 266a StGB.

Ordnungswidrigkeiten, § 16 AÜG

Soweit dem Verleiher nur fahrlässige Nichtkenntnis vorgehalten werden kann, wird in der Praxis häufig ein Bußgeld gemäß § 16 Abs. 1 AÜG verhängt. Wenn der Verantwortliche die Umstände kennt, aber falsche rechtliche Schlüsse daraus zieht, kommt ein Verbotsirrtum gemäß § 11 Abs. 2 OWiG in Betracht.

Der Verfasser des Berichts, Rechtsanwalt Christian Steffgen, ist Fachanwalt für Strafrecht. Bevor er sich als Anwalt selbstständig gemacht hat, arbeitete er mehrere Jahre in leitender Stellung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.

Rechtsanwalt Steffgen führt für den Verband Deutscher Anwälte als Dozent Pflichtfortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte im Strafrecht und Arbeitsrecht durch.


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