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Illegale Beschäftigung - Irrtum schützt nicht vor Nachzahlung

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat ein wichtiges Urteil über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis gefällt und entschieden, dass es für die rechtliche Bewertung unerheblich ist, ob der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat.

Im Ausgangsfall hatte der Inhaber einer Baggerfirma einen Mann beschäftigt und mit ihm einen Subunternehmervertrag abgeschlossen. Aufgrund einer Betriebsprüfung kam der Rentenversicherungsträger zu dem Schluss, dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Als Indizien, die gegen einen Subunternehmervertrag und für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wertete der Rentenversicherungsträger zum Beispiel folgende Ergebnisse der Betriebsprüfung:

  • Keine eigene Betriebsstätte/Geschäftsräume
  • Kein eigenes Klientel, kein eigener Briefkasten
  • Die Baggerfirma war im Wesentlichen Auftraggeber
  • Keine eigene Werbung
  • Keine eigene Rechnungsstellung
  • Entgelt nach Arbeitsstunden
  • Kein Unternehmerrisiko
  • Betriebsmittel wurden vom Auftraggeber kostenlos gestellt
  • Keine eigene Preiskalkulation
  • Einsatzort wurde vom Auftraggeber bestimmt
  • Arbeitszeit nach Einzelfall
  • Eingliederung in betriebliche Arbeitsorganisation
  • Beschäftigt selbst keine eigenen Arbeitnehmer

Daraufhin forderte der Rentenversicherungsträger eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 10.000 Euro, weil es sich nach seiner Meinung bei der Beschäftigung um ein illegales Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 14 Abs.2 S.2 SGB IV handelte.

Gegen den Nachforderungsbescheid erhob der Arbeitgeber Klage und argumentierte, dass er irrtümlich von einem Subunternehmerverhältnis ausgegangen sei und weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Darüber hinaus läge ein illegales Beschäftigungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV nur vor, wenn dabei zugleich gegen Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsgesetze verstoßen worden wäre. Ihm falle jedoch kein Verstoß gegen das Steuerrecht zur Last, da der Subunternehmervertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

Das sahen die Richter aus Mainz jedoch ganz anders und folgten der Argumentation des Firmeninhabers nicht. Nach ihrer Meinung ist jede Beschäftigung als illegale Beschäftigung zu qualifizieren, die gegen geltendes Recht objektiv verstößt. Gleichzeitige Verstöße aus allen betroffenen Rechtsbereichen, wie das der Kläger vorgebracht hatte, seinen dagegen nicht erforderlich.

Darüber hinaus reiche es für ein illegales Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 S.2 SGB IV aus, wenn ein objektiver Gesetzesverstoß vorliege. Subjektive Komponenten, also ob der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat, spielen nach Ansicht des Landessozialgerichts keine Rolle.

Fazit: Der Begriff der illegalen Beschäftigung ist im Gesetz nicht definiert, obwohl er in vielen Vorschriften aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht und aus dem Strafrecht verwendet wird. Bislang ist auch noch nicht abschließend geklärt, wann es sich bei einer Beschäftigung um eine illegale Beschäftigung i.S.v. 14 SGB IV handelt. Daher hat das Gericht die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu ermöglichen.

(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.07.2009, Az.: L 6 R 105/09)

(WEL)


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