Im Stehen Duschen kann gegen Mietvertrag verstoßen!

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Ist das Badezimmer einer Mietwohnung nur halbhoch gefliest und enthält lediglich eine Badewanne ohne Duschaufsatz, darf der Mieter nicht im Stehen duschen. Duscht er trotzdem im Stehen, verstößt dies gegen den Mietvertrag!

Diese Entscheidung hat das LG Köln mit Urteil vom 24. Februar 2017 – 1 S 32/15 getroffen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mieter bewohnen seit 1984 eine Mietwohnung mit innenliegendem Badezimmer ohne Fenster, aber mit Luftabzug, einer sogenannten „Kölner Lüftung“. Das Badezimmer ist halbhoch gefliest.

Um auch im Stehen duschen zu können, haben sie die Badewanne mit einem Duschvorhang versehen sowie eine Duschkopfhalterung angebracht bzw. in der Höhe versetzt. Beim Duschen im Stehen wurde so durch das Spritzwasser die tapezierte Wand über den Fliesen in regelmäßigen Abständen durchnässt, sodass auch Schimmel entstand.

Deshalb haben die Mieter gegen ihren Vermieter Klage auf Beseitigung des Schimmels sowie auf Mietminderung eingereicht. Sie waren der Auffassung, dass das Duschen im Stehen eine vertragsgemäße Nutzung darstellen würde. Außerdem sei die Lüftung zu diesem Zweck ebenfalls nicht ausreichend, da immer wieder die Wand aufweichen und Schimmel entstehen würde. Zusätzlich sollte deshalb die Miete gemindert werden.

Dieser Auffassung ist das Landgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass es nicht auf die ausreichende Lüftung ankommen würde, da die Feuchtigkeit und der Schimmel durch das Duschen im Stehen verursacht würden. Das Duschverhalten sei zudem in dem konkreten Fall nicht vertragsgemäß. Bereits zu Beginn des Mietverhältnisses sei den Mietern ja bekannt gewesen, dass lediglich eine Badewanne ohne Duschvorhang und nur ein halbhoher Fliesenspiegel vorhanden waren. So sei bei den vorliegenden baulichen Gegebenheiten im Badezimmer zwingend zu erkennen, dass es zu den Schimmelschäden kommen könne. 

Die Mieter mussten also den Schimmel auf eigene Kosten beseitigen und durften die Miete nicht mindern. Vielmehr sind sie nun dazu angehalten, die Schäden zu vermeiden bzw. spätestens bei Auszug den Schimmel fachgerecht zu beseitigen.

Mieter, die in der gleichen Situation sind, sollten sich also darauf vorbereiten, bei einer entsprechenden Umgestaltung des Badezimmers in regelmäßigen Abständen auch eine Schimmelbeseitigung vornehmen zu müssen. Alternativ könnten Sie auch mit ihrem Vermieter über eine Modernisierung des Badezimmers sprechen, um regelmäßige Schäden zu vermeiden. Ein Anspruch auf eine entsprechende Modernisierung, so dass ein Duschen im Stehen möglich ist, besteht in der Regel allerdings nicht.

Sollten Sie als Mieter ähnliche Probleme im Bad haben, Sie aber nicht genau wissen, ob dieses Urteil auch auf Ihren eigenen konkreten Fall passt, steht Ihnen Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp zur Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung!

Auch wenn Ihnen als Vermieter nicht unklar ist, was Ihre Mieter von Ihnen verlangen können und welche Nutzung des Bades vertragsgemäß ist oder nicht oder ob Sie gegebenenfalls zur Modernisierung des Badezimmers verpflichtet werden können, ist Frau Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp Ihre richtige Ansprechpartnerin.


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