Im Verbrauchsgüterkauf ist zweiwöchige Rügepflicht für Mängel unwirksam

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Insbesondere bei Käufen in einem Onlineshop findet sich häufig die Klausel, dass etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich und/oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Anbieter schriftlich anzuzeigen sind. Zwar werden an die Versäumung der Rügepflicht zumeist keine Rechtsfolgen geknüpft, allerdings entsteht beim Käufer dadurch der Eindruck, dass er bei einem Versäumnis der Ausschlussfrist keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen kann.

Nunmehr hat das OLG Hamm entschieden, dass eine solche Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. In dem konkreten Fall hatte der Antragsteller, der über einen Online-Shop Spielgeräte vertreibt, gegenüber einem Betreiber eines ähnlichen Online-Shops nach vorheriger Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter anderem auf das Unterlassen der Verwendung einer derartigen Klausel gerichtet war.

Unter einem Verbrauchsgüterkauf, gesetzlich geregelt in den §§ 474 bis 479 BGB, ist der Kauf beweglicher Sachen seitens eines Verbrauchers von einem Unternehmer zu verstehen, siehe § 474 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, geregelt in § 13 BGB. Der Gesetzgeber schützt mit den genannten Paragraphen den Verbraucher im besonderen Maße unter anderem auch vor der Umgehung der dem Käufer zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch abweichende Klauseln in AGB.

Zwar enthält § 309 Nr. 8 b) ee) BGB die Regelung, dass eine Klausel, die eine Ausschlussfrist für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel vorsieht, unwirksam ist. Daraus ist weiterhin zu folgern, dass eben eine Ausschlussfrist in AGB für offensichtliche Mängel zulässig ist. Jedoch ist eine solche Vereinbarung nur außerhalb des Verbrauchgüterkaufs wirksam, also etwa bei einem Kauf zwischen Unternehmern, da andernfalls die Rechte des Verbrauchers unzulässig eingeschränkt werden, so das OLG Hamm.

Unser Hinweis: Unternehmen sollten ihre AGB auf die Verwendung derartige Klauseln hin überprüfen, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen, die mit weiteren Kosten verbunden sein kann.

OLG Hamm, Urteil vom 24.05. 2012, Az.: I-4 U 48/12


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