Immobilien als Geldanlage: Aufklärungspflicht über hohe Vertriebsprovisionen

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Immobilien sind eine beliebte Form der Geldanlage. Werden sie als Kapitalanlage vermittelt, muss der Anlagevermittler oder Anlageberater auch über hohe Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent aufklären. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Juni 2016 entschieden (Az.: III ZR 308/15).

Erhalten Anlageberater hohe Provisionen von mehr als 15 Prozent für die Vermittlung, müssen sie die Anleger grundsätzlich darüber aufklären. Diese Aufklärungspflicht besteht auch, wenn eine Immobilie als Kapitalanlage vermittelt wird, stellte der BGH mit aktuellem Urteil klar. Dabei sei es unwesentlich, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wurde oder nicht.

Investitionen in Immobilien erweisen sich nicht immer als das sprichwörtliche „Betongold“. So auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Der klagende Immobilienkäufer machte Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Auf Empfehlung eines Vertriebsmitarbeiters hatte er 1992 eine Eigentumswohnung für rund 97.000 DM erworben und diese auf Anraten vollständig über ein Darlehen finanziert. Da die Mieteinnahmen aber unter den prognostizierten Erwartungen zurückblieben, geriet der Käufer schließlich in Verzug mit den Darlehensraten. 2004 kündigte die Bank den Kredit und betrieb die Zwangsvollstreckung der Wohnung. Dies brachte aber nur einen Erlös von rund 7.000 Euro. Der Käufer machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, da er nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt worden war. Er erklärte, dass er die Wohnung nicht gekauft hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, dass sie eigentlich nur 82.000 DM wert war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats habe ein Anlagevermittler unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 Prozent des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, erklärte der BGH. Denn solch hohe Provisionen ließen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zu. Für die Anlageentscheidung seien dies wesentliche Umstände, über die der Anleger auch informiert werden müsse. Dies gelte auch für Geldanlagen in Form einer Eigentumswohnung. Denn die Aufklärungspflichten eines Anlageberaters unterschieden sich von den Pflichten eines Verkäufers. Wenn kein Verkaufsprospekt existiert, ist der Anlageberater zur eigenständigen Aufklärung verpflichtet.

„Das Urteil kann für viele Verbraucher, die eine Immobilie als Geldanlage gekauft haben und die Erwartungen sich dann nicht erfüllt haben, den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

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