Rechtstipp vom 07.08.2012

Immobilien in Frankreich vererben

Beispielsfall: Erblasser E war deutscher Staatsangehöriger und lebte auch überwiegend in Deutschland. E hinterließ eine Witwe (W) und zwei Kinder (T, S). E hatte eine Eigentumswohnung in Deutschland und ein Ferienhaus in Frankreich. In beiden Ländern hatte er Geld bei Banken angelegt. E hinterließ kein Testament, E und W hatten auch keinen Ehevertrag.

In derartigen Fällen kommt es beim Vererben zur „Nachlassspaltung". Das heißt, ein Teil des Vermögens wird nach deutschem Erbrecht abgewickelt, ein Teil nach französischem Erbrecht. Während das deutsche Recht regelt, dass deutsche Staatsangehörige nach deutschem Erbrecht beerbt werden, hat das französische Recht andere internationale Anknüpfungen: In Frankreich werden Immobilien immer nach dem Recht des Ortes vererbt, in dem die jeweilige Immobilie liegt; „bewegliches Vermögen", also beispielsweise Guthaben auf Bankkonten oder Schmuck, werden nach dem nationalen Recht des letzten Wohnsitzes vererbt.

Im Beispielsfall sind wenigstens letzter Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des E deutsch, sodass immerhin das gesamte bewegliche Vermögen einheitlich nach deutschem Recht vererbt wurde. Ohne Testament und ohne Ehevertrag bestimmt die gesetzliche Erbfolge des deutschen Erbrechts, dass die Witwe die Hälfte und die beiden Kinder jeweils ein Viertel erben.

Bei den Immobilien dagegen kam die Nachlassspaltung zum Tragen: Das Ferienhaus wurde nach französischem Erbrecht vererbt. Und da werden die Kinder bevorzugt, die Witwe hat in Frankreich das Wahlrecht, ob sie neben den Kindern mit einem Viertel in der Erbengemeinschaft beteiligt wird oder ob sie den traditionellen französischen Quotennießbrauch beansprucht.

Die Auswirkungen der Nachlassspaltung sind selten erwünscht, die Erben verstehen oft auch nicht, warum das Ergebnis so ist. Und was ein Miterbe nicht versteht, führt erfahrungsgemäß besonders leicht zu einem Erbstreit. Vermeiden lassen sich Probleme beim Vererben am besten durch frühzeitige Beratung beim Anwalt, der auch einen Testamentsentwurf machen kann, bei dem die Anforderungen des Erbrechts aller beteiligten Länder berücksichtigt werden.


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