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Impressum – auch auf Facebook Pflicht

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Profile in sozialen Netzwerken, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, sollten ein Impressum aufweisen. Sonst drohen kostspielige Abmahnungen.

Facebook, Google Plus, Twitter, Xing und andere soziale Netzwerke spielen längst nicht nur im Privatbereich eine wichtige Rolle. Für Unternehmen und andere Geschäftstreibende gehört die dortige Präsenz inzwischen zum Marketing fest dazu. Bei der Außendarstellung sollte die Anbieterkennzeichnung - so die offizielle Bezeichnung des Impressums bei Telemedien - allerdings nicht fehlen bzw. vollständig sein. Und das, sobald der Auftritt die rein private oder familiäre Sphäre verlässt und sich auf den Markt auswirkt. Denn die Impressumspflicht beginnt nicht erst mit einem gewerbsmäßigen Handeln, um Geld zu verdienen. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum können hier vor allem Mitbewerber schnell zum Anlass für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nehmen. Denn die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gehören zu den sogenannten Marktverhaltensregeln. Und über deren Richtigkeit wachen vor allem die Marktteilnehmer selbst. Gegebenenfalls können sie deshalb Abmahnungen aussprechen. Neben deren Kosten droht dem Profilinhaber dann zudem die Bindung an die in der Regel damit einhergehende Unterlassungserklärung. Diese sieht zur Abschreckung Vertragsstrafen für Folgeverstöße vor. Gegen die Abgabe einer solchen Erklärung, wegen eines angeblich Wettbewerbverstoß bei seinem Facebookauftritt wehrte sich eine Firma. Ein Konkurrent, der wie sie Schulungen im IT-Bereich anbietet, hatte das Unternehmen abgemahnt. Die daraufhin erhobene Klage der Abmahnerin hatte jedoch Erfolg. Das Landgericht (LG) Regensburg erachtete das Vorgehen als rechtmäßig.

Über 180 Abmahnungen in einer Woche

Im Mittelpunkt des Streits stand dabei nicht nur die Frage, ob die Angaben auf der Facebook-Seite fehlten bzw. unvollständig waren. Denn die beklagte Firma hatte an andere Konkurrenten über 180 weitere Abmahnungen wegen der gleichen Sache innerhalb einer Woche versenden lassen. Obwohl diese Vielzahl an Abmahnungen in kurzer Zeit ein Kriterium unzulässiger Massenabmahnungen darstelle, habe dieses die anderen Kriterien nicht überwogen. Die Abmahntätigkeit habe noch in einem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Unternehmenstätigkeit gestanden. Schließlich sei das Programm, welches das klagende Unternehmen zum Auffinden der fehlenden Impressumsangaben eingesetzt habe, ursprünglich für eine Rechtsschutzversicherung und im Laufe eines Tages entwickelt worden. Auch die Abmahngebühren seien wie die geforderte Vertragsstrafe angemessen gewesen. Ein Rechtsmissbrauch liege zudem nicht vor, weil der bei der Abmahnung mitwirkende Anwalt der Klägerin ordnungsgemäß beauftragt worden sei und nicht von sich aus gehandelt habe.

Impressum enthielt nicht alle Pflichtangaben

Auch der eigentliche Wettbewerbsverstoß war laut Beweisaufnahme gegeben: Denn auf der Facebookseite fehlten zumindest laut § 5 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebene Angaben bei der Anbieterkennzeichnung. Diese muss neben Angaben zu Adresse, Telefon, E-Mail und Internetauftritt im Einzelfall noch zahlreiche weitere Informationen enthalten: bei juristischen Personen etwa deren Rechtsform und Angaben zu Geschäftsführung bzw. Vorstand. Da letztere fehlten, sei die Abmahnung zu Recht erfolgt.

(LG Regensburg, Urteil v. 17.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12, nicht rechtskräftig)

(GUE)

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