Impressum laut OLG Düsseldorf unter Link „Info“ bei Facebook unzureichend

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf  (Urteil vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13) entschied, dass eine Einbindung der Anbieterinformationen gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) im Bereich „Info" auf der Facebook-Seite nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Bezeichnung „Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH sollen gängige Bezeichnungen lediglich „Impressum" oder „Kontakt" darstellen. Der Begriff „Info" als Abkürzung von Information soll nach Ansicht der Richter in Düsseldorf hierzu nicht geeignet sein.

Gesetzestext § 5 TMG (Auszug): 

§ 5 Allgemeine Informationspflichten (TMG)

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, ... 

Fazit:

Das Urteil ist sicher nicht die letzte Entscheidung in Sachen Facebook und Impressum, dennoch wird deutlich, dass eine rechtssichere Einbindung der Informationspflichten nicht allein durch Nutzen des Buttons "Info" möglich ist. Vielmehr wird empfohlen, sich an der bisher ergangenen Rechtsprechung zu orientieren und dabei Begrifflichkeiten wie Kontakt oder Impressum zu verwenden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass diese Informationen auch bei gängigen Mobilauflösungen erkennbar und auffindbar sind. 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Tel. 0341/4925 00 - 01 (Beratung und Vertretung bundesweit) 

E-Mail baumgaertner@bf-law.de


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