Mittlerweile ein fester Bestandteil der Unternehmenskultur sind die Incentive-Reisen.
Diese stellen ein Mittel dar, um die Beziehung zu Kunden oder Angestellten des Unternehmens zu festigen oder gezielte Anreize (engl.: incentive) für unternehmensfreundliches Verhalten zu schaffen.
Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei um mindestens eine Dreiecksbeziehung.
Das Unternehmen tritt mit dem Incentive-Anbieter in Kontakt, der wiederum Reiseleistungen eines Reiseunternehmens anbietet.
Das Unternehmen zahlt zumeist eine Pauschale für diese Reiseleistungen, die gegenüber seinen Kunden oder Angestellten erbracht werden.
Die Gefahr liegt dabei auf der Seite des Incentive-Anbieters. Dieser ist häufig eine Eventagentur und sieht sich selbst lediglich als Vermittler von Reiseleistungen.
Ob dies aber tatsächlich so ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist dabei immer die Sicht des Kunden, also des Unternehmens. War für dieses ersichtlich, dass Reiseleistungen eines Dritten weitervermittelt wurden oder nicht?
Da das Reiserecht nicht wie sonst üblich zwischen Unternehmer und Verbraucher (§§ 13,14 BGB) unterscheidet, kann auch ein Unternehmen Reisender sein.
Dies führt im Streitfall dann mitunter zu schweren Konsequenzen, da der Incentive-Anbieter nun alle Verpflichtungen eines Reiseunternehmens hat. Dabei bereitet es bereits große Schwierigkeiten, den erforderlichen Sicherungsschein gem. § 651 k BGB von einem Sicherungsgeber zu erhalten, da klassischerweise die Anzahlungssummen nicht den Vorgaben des Sicherungsgebers entsprechen.
Darüber hinaus sind selbstverständlich auch alle Reisemängelansprüche und die sonstigen Verpflichtungen zu beachten.
Leider ist es dabei nach meiner Erfahrung so, dass sich der Incentive-Reiseanbieter erst im Streitfall rechtlich beraten lässt. Da ist es aber häufig zu spät.
Vielmehr sollten die Abgrenzungskriterien zwischen Vermittler und Reiseunternehmen bereits bei Erstellung und Vermarktung des Angebotes berücksichtigt werden, um auch den rechtlichen Status zu erhalten, den man für sich in Anspruch nimmt.
Erschwerend kommt mittlerweile hinzu, dass größere Unternehmen in Kenntnis all dieser Umstände den Incentive-Reiseanbieter durch eine einseitige Vertragsgestaltung von vornherein als Reiseveranstalter qualifizieren wollen.
Dabei liegt die größere Vertragsmacht auch bei den Unternehmen, die - im Gegensatz zu dem Leitgedanken des Reiserechtes - dem Reiseveranstalter ihre Bedingungen aufdrängen.
Sollten Sie also Fragen zu diesem Bereich haben, so können Sie sich gerne an die Kanzlei WDGK wenden. Ihr Ansprechpartner zu diesem Themenbereich ist Rechtsanwalt Thomas Weinreich, Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DgfR).
Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Thomas Weinreich am unkompliziertesten per Email: weinreich@wdgk.com.
Thomas Weinreich
Rechtsanwalt
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DgfR)
Sozietät WDGK
Hofaue 39 - Baumsche Fabrik
42103 Wuppertal
Ruf: 0202 496 179 66
Fax: 0202 496 179 67
Email: weinreich@wdgk.com
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