INFINUS-Vermittler gewinnt vor dem LG Frankfurt am Main

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Der Kläger investierte insgesamt 200.000,00 Euro zum Großteil in ein Nachrangdarlehen der insolventen Future Business KGaA (öffentlich angeboten seit Juni 2013) sowie in Orderschuldverschreibungen der ebenfalls insolventen ecoConsort AG. Beraten wurde er dabei von einer vertraglich gebundenen Vermittlerin der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut. Die vertraglich gebundene Vermittlerin agierte als Personengesellschaft und wurde neben den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern verklagt. Nach Ansicht des Klägers sollte der Beratungsvertrag angeblich mit der vertraglich gebundenen Vermittlerin allein zustande gekommen sein.

Die Beklagten, vertreten von BEMK Rechtsanwälte, traten der Klage mit dem Argument entgegen, dass der Beratungsvertrag offensichtlich mit dem haftenden Unternehmen (INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut) zustande kam und nicht mit den Beklagten, was aus den Vertragsunterlagen und der Dokumentation aus der Sicht eines objektiven Dritten deutlich hervorging. Dem konnte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend entgegentreten. Umstände für eine ausnahmsweise Eigenhaftung der vertraglich gebundenen Vermittlerin lagen nicht vor und wurden auch nicht substantiiert genug vorgetragen.

Am 27. Februar 2015 wies deshalb das LG Frankfurt am Main die Klage ab; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil liegt auf der Linie verschiedener anderer Entscheidungen, die von hier erstritten worden sind, z.B. in Dresden, Bielefeld, Arnsberg. Weitere Entscheidungen stehen an u.a. aus Köln, Leipzig, Trier, Konstanz, Rottweil, Frankenthal, Bremen, Detmold, Hamm.

V.i.S.d.P.: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, März 2015.


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