Inhalte auf vereinsinternen Internetseite

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Von einem Verein ausgeschiedene Mitglieder forderten von ihrem Verein mit anwaltlichen Schreiben und Abmahnungen die Löschung von Fotos auf der Internetseite des Vereins nach ihrem Ausscheiden. Diese Schreiben und die Abmahnung wurde auf der passwortgeschützten internen Internetseite veröffentlicht, insbesondere mit der Bitte an die Mitglieder nach Fotos Ausschau zu halten, die versehentlich vergessen wurden zu löschen. Die ehemaligen Mitglieder sahen in der Veröffentlichung ihrer Schriftsätze eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Gericht teilt diese Ansicht nicht. Die Veröffentlichung der Schreiben auf der vereinsinternen Homepage verfolgt lediglich den Zweck die Mitglieder über die rechtliche Auseinandersetzung zu informieren und will die Mitglieder zur Hilfe auffordern. Dies aber sind berechtigte Interessen des Vereins. Der Verein ist zu einer Veröffentlichung der Schreiben berechtigt, da es sich insbesondere nicht um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelt. Persönlichkeitsrechte werden dadurch nicht verletzt. (LG Berlin, Urteil vom 08.10.2009 - Az. 27 O 734/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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