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Inhalte kopiert – Link löschen reicht nicht

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Lediglich den Link auf unerlaubt verwendete Inhalte wie Fotos oder Videos zu entfernen, beseitigt nicht die Gefahr erneuter Urheberrechtsverstöße, wenn diese weiter unter der URL direkt abrufbar sind.

Gerne bindet man im Web mal fremde Inhalte wie ein Foto oder ein Video bei sich ein. Doch wie inzwischen fast jeder weiß: Die Bequemlichkeit kann teuer werden, wenn der Rechteinhaber darauf stößt. Das gilt insbesondere dann, wenn deswegen schon eine Abmahnung ins Haus geflattert ist. Denn meist wurde dann auch eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet. Bei erneuter Verletzung droht dann schnell die Zahlung der darin regelmäßig enthaltenen Vertragsstrafe. Dabei bleibt es oft nicht. Meist fallen auch gegnerische Anwaltskosten an. Bei verlorener Klage kommen Gerichtskosten hinzu. Und da Vertragsstrafen im Bereich des Urheberrechts gerne 5000 Euro übersteigen, sind nicht die Amtsgerichte, sondern die Landgerichte zuständig. Entscheidender Unterschied: Kläger wie Beklagter müssen dort beide anwaltlich vertreten sein.

Beklagte entfernte lediglich Link aus Online-Beitrag

Diese Folgen bekam auch ein Verlag zu spüren. In einem redaktionellen Beitrag auf seiner Website hatte er ein fremdes Foto eingebunden. Dessen Nutzungsbedingungen setzten zwingend die Angabe seines Urhebers, des Fotografen, sowie der Quelle voraus. Letztere war die Internetseite, auf der das Bild kostenlos heruntergeladen werden konnte. Das Ganze diente Fotografen, um auf sich aufmerksam zu machen. Weil die Angaben beim Foto im Beitrag jedoch fehlten, hatte der Fotograf den Verlag zu Recht abgemahnt. In der daraufhin abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtete sich das Unternehmen unter anderem, es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie öffentlich zugänglich zu machen oder sonst ohne Zustimmung des Fotografen zu nutzen. Auf der Seite löschte es jedoch nur den Link auf das Bild. Unter der weiterhin bestehenden URL war die Fotografie jedoch nach wie vor abrufbar. Als der Fotograf das bemerkte, verlangte er die Vertragsstrafe.

Werk weiter öffentlich zugänglich durch URL-Speicherung Dritter

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe daraufhin entschied. Denn ein öffentliches Zugänglichmachen liegt immer dann vor, wenn Dritte Zugriff auf das betreffende Werk haben. Insofern war es möglich, dass jemand die URL auf seinem Computer gespeichert hatte und das Bild somit auch künftig abrufen konnte. Das Gegenargument, es verberge sich hinter einer kryptischen Internetadresse, die sich keiner merken könne, ließ das OLG daher nicht gelten. Auch der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Klage scheiterte daran. Ebenfalls keine Zustimmung seitens der Richter fand der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte doch selbst von Anfang an seinen Namen und die Quelle im Foto angeben können. Ein öffentliches Zugänglichmachen wäre so ohne die Gefahr eines Urheberrechtsverstoßes möglich. Denn die Nutzungsbedingungen bestimmt immer noch der Urheber bzw. Rechteinhaber und nicht der Verwender.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.12.12, Az.: 6 U 92/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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