Am 01. Oktober 2009 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Die hiermit verbundenen Änderungen sind sowohl für Bauherren als auch für Hauseigentümer von Bedeutung. Die EnEV 2009 enthält eine Vielzahl von Neuregelungen. Hierzu gehören:
1. Neubauten:
Die Obergrenze für den zulässigen sog. Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30% gesenkt. Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Außenwände werden um durchschnittlich 15% erhöht.
2. Modernisierung von Altbauten:
Bei der Änderung, Erweiterung und dem Ausbau von Gebäuden, d. h. bei der Modernisierung von Altbauten, werden die energetischen Anorderungen an die neu eingebaute Teile um durchschnittlich 30% erhöht. Dies gilt z.B. bei der Erneuerung von Fassaden, Fenstern, Fenstertüren, Außentüren, Decken und Dächern.
3. Nachrüstung bei bestehenden Gebäuden:
Grundsätzlich regelt die EnEV die energetischen Anforderungen bei dem Neubau bzw. der Erweiterung/dem Ausbau von Gebäuden. Mit der Novellierung durch die EnEV 2009 werden jedoch neue Verpflichtungen für bereits bestehende Gebäude in folgenden Bereichen eingeführt:
a) Dämmung von Geschossdecken:
Eigentümer von Wohngebäuden sind verpflichtet, die begehbare oberste Geschossdecke von beheizten Räumen dämmen zu lassen. Für nicht begehbare oberste Geschossdecke beheizter Räume gilt diese Verpflichtung ab 31.12.2011. Alternativ dazu kann in beiden Fällen auch das bisher ungedämmte Dach gedämmt werden. Bei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, gilt die Verpflichtung zur Wärmedämmung von Geschossdecken erst bei einem Eigentümerwechsel. In diesem Fall ist die Pflicht zur Wärmedämmung innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumswechsel zu erfüllen.
b) Nachtspeicherheizungen:
Nachtspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, sollen außer Betrieb genommen und durch effizientere Heizsysteme ersetzt werden. Dies gilt für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten. Ausnahmen hiervon gelten u.a., wenn das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder der Austausch der Heizungen unwirtschaftlich wäre.
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