Der Anspruch auf Zahlung einer Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar und zwar auch dann, wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Die Nebenkostennachforderung könne daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern müsse zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Im April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Verweis auf § 109 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO), dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 03.11.2008 erteilte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die mit einer Nachforderung von rund 183 Euro endet. Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter anderem die Zahlung der Nebenkostennachforderung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gelte auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO. Sie bewirke nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung könne daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern müsse zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Im vorliegenden Fall war das Insolvenzverfahren allerdings inzwischen aufgehoben worden. Deswegen konnte die Klägerin ihre Forderung wieder gegen die Beklagte persönlich geltend machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 295/10
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