Insolvenzfreies Vermögen

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1.Insolvenzfreies Vermögen

Insolvenzfreies Vermögen bezieht sich auf bestimmte Vermögenswerte eines Schuldners, die während des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenzmasse gehören . Dies können Gegenstände sein, die nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören (sogenannte unpfändbare Gegenstände).

Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung berechtigt sein, einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse freizugeben. Dies geschieht zum Beispiel, wenn der betreffende Gegenstand unverwertbar ist oder die Verwertungskosten den Erlös übersteigen würden. Mit der Freigabe erlangt der Insolvenzschuldner wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Gegenstand.

Der Schuldner ist daher verpflichtet, seinen eigenen Lebensunterhalt, seine laufenden Unterhaltsverpflichtungen und sämtliche von ihm nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten aus dem ihm zur Verfügung stehenden, der Insolvenzmasse nicht zugehörigen, Vermögen zu begleichen.

2.  Konkludente Freigabe möglich?


Der Insolvenzverwalter kann Vermögensgegenstände auch konkludent freigeben. Dies bedeutet, dass die Freigabe nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich aus dem Verhalten des Insolvenzverwalters ergeben kann.

Die Freigabe von Vermögensgegenständen ist in der Insolvenzordnung (InsO) nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit der Freigabeerklärung ist lediglich in § 32 Abs. 3 InsO erwähnt. Gibt der Insolvenzverwalter einen Vermögensgegenstand frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Abs. 1 InsO.

In der Praxis erfolgt meist die "Negativerklärung", sprich Freigabeerklärung gegenüber dem Schuldner, um eine haftungsträchtige Fortführung auf Rechnung und Risiko der Masse zu vermeiden. Die entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 35 Abs. 2 InsO wirkt ex nunc mit Zugang beim Schuldner. Sie ist unwiderruflich, bedingungs- und vorbehaltsfeindlich.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände und Bedingungen, unter denen eine konkludente Freigabe stattfinden kann, von verschiedenen Faktoren abhängen können, einschließlich der spezifischen Umstände des Falles und der geltenden Rechtsprechung. 

3. Freigabe von Insolvenzanfechtungsansprüchen

Auch sie können freigegeben werden. Der Insolvenzverwalter kann über das Anfechtungsrecht frei verfügen, insbesondere auch durch Verzicht und Vergleich.

Insolvenzanfechtungsansprüche sind ein rechtliches Instrument, das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung kommt. Sie ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, bestimmte Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. Dies geschieht in der Regel durch Rückforderung von Zahlungen oder die Aufhebung von Verträgen.

Die Freigabe von Insolvenzanfechtungsansprüchen kann jedoch komplex sein und erfordert eine sorgfältige rechtliche Bewertung. Daher wird empfohlen, Ihren speziellen Fall einem Rechtsberater vorzustellen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände und Bedingungen, unter denen eine Freigabe von Insolvenzanfechtungsansprüchen stattfinden kann, von verschiedenen Faktoren abhängen können, einschließlich der spezifischen Umstände des Falles und der geltenden Rechtsprechung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt





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