Insolvenzgeld, für welchen Zeitraum?

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Für Arbeitnehmer ist es beruhigend, zu wissen, dass die Insolvenzgeldkasse bei der Agentur für Arbeit den rückständigen Lohn für bis zu drei Monate sicherstellt. Diese Sicherheit ist allerdings an Bedingungen geknüpft, die häufig nicht bekannt sind! Die drei Monate müssen nämlich in einem bestimmten Zeitraum liegen: Es muss sich entweder um die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers handeln. Hieran ist problematisch, dass selten bekannt ist, wann das Gericht das Verfahren eröffnet, auch wenn der Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er den Insolvenzantrag gestellt hat. Helfen kann hier die Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de, aber sehr häufig bleibt es unklar, ob und wann die Eröffnung beschlossen wird.

Kann hier keine Klarheit erlangt werden, so kann der Arbeitnehmer dafür sorgen, dass die alternative Bedingung erfüllt wird; er kann nämlich selbst das Arbeitsverhältnis wegen Zahlungsverzug des Arbeitgebers zum letzten Tag des 3-Monats- Zeitraumes fristlos kündigen und erleidet so keinen Lohnausfall, weil der gesamte rückständige Lohn in Form von Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit gezahlt wird.

Gesichert ist allerdings nicht ein etwaiger rückständiger Urlaubsanspruch oder ein Anspruch aus Überstunden, die in einem weiter zurückliegenden Zeitraum geleistet worden sind. Sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens absehbar sein – durch Nachfrage bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder unmittelbar beim Insolvenzgericht kann der Termin möglicherweise in Erfahrung gebracht werden – und sollte gleichzeitig ein neues Beschäftigungsverhältnis „drohen“, so würde es sich empfehlen, die fristlose Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erklären, weil auf diese Weise von der Insolvenzmasse die Abgeltung des gesamten restlichen Urlaubsanspruchs geschuldet wird. Da der Abgeltungsanspruch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, handelt es sich um eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung, die aus der Masse in vollem Umfang zu bezahlten ist.

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Urlaubsanspruch verloren bzw. kann nur gegenüber der Insolvenztabelle geltend gemacht werden; erfahrungsgemäß kann hierfür nur eine minimale Quote erwartet werden. Wer also die Wahl hat, sollte abwägen, ob ein Verzicht auf einen Teil des rückständigen Lohnes sich bezahlt machen kann, weil umfangreiche Urlaubsansprüche offen sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Das Insolvenzgeld sichert immer nur höchstens drei Monate und der Zeitraum wird entweder vom Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vom Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgerechnet!

Johannes Wuppermann

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg


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