Insolvenzrechtsreform: Mit zweiter Stufe soll schnellere Restschuldbefreiung ermöglicht werden

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht
Rechtstipp vom 24.01.2012
Schuldner sollen künftig im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre soll möglich sein, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vor, den Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) jetzt vorgelegt hat.

Die Beschleunigung sei auch im Interesse der Gläubiger, so das Bundesjustizministerium (BMJ). Die Schuldner erhielten einen gezielten Anreiz, möglichst viel zu bezahlen. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen. Nach dem Gesetzentwurf ist sie nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Zudem sei eine Stärkung des außergerichtlichen Einigungsverfahren vorgesehen, so das BMJ. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, könne ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden. Zudem soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen mache es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen, erläutert das Justizministerium.

Der Referentenentwurf enthält auch einen Vorschlag zur Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers. Danach soll es einem Lizenznehmer möglich sein, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers weiter zu nutzen. Ziel ist es laut Bundesjustizministerium, die Interessen der Gläubiger des Lizenzgebers mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich zu bringen und dabei den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland zu stärken.

Bundesjustizministerium, PM vom 23.01.2012

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