Insolvenzverfahren IFG AG – Anleger sollen zahlen

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Die IFG International Finance Group AG (IFG AG) stellt Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens – Anleger werden aufgefordert, Kostenvorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens einzuzahlen

Mit Beschluss vom 16.02.2015 des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz (Liechtenstein) in der Konkurseröffnungssache der IFG International Finance Group AG i. L. wird den Gläubigern aufgetragen, binnen 14 Tagen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens einen Kostenvorschuss i. H. v. 15.000 CHF zu erlegen. Sollten die Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht einzahlen, wird der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Löschung der Verbandsperson im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister angeordnet.

Die IFG AG kann sich ein Konkursverfahren nicht leisten – Gläubiger werden zur Kasse gebeten

In der Begründung des Beschlusses führt das Fürstliche Landgericht in Vaduz aus, dass aufgrund der Behauptungen im Konkursantrag vom 16.02.2015, an derer sachlichen Richtigkeit kein Zweifel besteht, davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Zudem erklärt das Gericht, das evident sein soll, dass das Vermögen der Antragstellerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreicht. Folglich werden die Gläubiger aufgefordert, einen Kostenvorschuss i. H. v. mindestens 15.000 CHF aufzubringen, nur so kann ein Konkursverfahren eröffnet werden. Sollten die Kosten nicht von den Gläubigern abgedeckt werden, wird der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Die IFG AG sieht sich Ansprüchen der Anleger ausgesetzt

Mit Verfügung des Amtes für Justiz des Fürstentums Liechtenstein wurde die amtliche Auflösung und Liquidation der Gesellschaft am 03.04.2014 beschlossen. Grund war auch hier die Führung von Einlagengeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis der Finanzmarktaufsicht (FMA) in Liechtenstein. Aus dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens geht hervor, dass die IFG International Finance Group AG i. L. überschuldet und zahlungsunfähig ist. In dem Antrag ist zu lesen, dass „[…] sich die Gesellschaft verschiedenen Klagen als Mitbeklagte ausgesetzt sieht, gegen die sie sich aufgrund der finanziellen Situation auch nicht entsprechend zur Wehr setzen kann. Des Weiteren sieht sich die Gesellschaft bereits länger fälligen offenen Forderungen und auch möglichen schlagend werdenden Forderungen im In- und Ausland ausgesetzt.“

Sollen Anleger die Kosten des Konkursverfahrens wirklich zahlen?

„Erfahrungen in ähnlichen Fällen bestätigen, dass eine solche Anordnung der Insolvenzgerichte nach deutschem Recht völlig unbekannt ist. Hier werden Gläubiger aufgefordert, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, wobei jetzt schon bekannt ist, dass die Gesellschaft über kein ausreichendes Vermögen verfügt, nicht einmal um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Folglich kann hier davon ausgegangen werden, dass auch nach der Durchführung des Konkursverfahrens die Gläubiger nicht mit einer Rückzahlung ihrer Forderungen rechnen können. Die Anleger sollen noch auf das Konkursverfahren draufzahlen, ohne jegliche Aussicht auf Begleichung ihrer Forderungen oder die Rückzahlung der Kosten des Konkursverfahrens. Folglich ist von einer Zahlung eines Kostenvorschusses auf das Konkursverfahren dringend abzuraten“, erläutert Rechtsanwältin Patrycja Mika von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB die Auswirkungen für die betroffenen Anleger.

Verstrickungen zwischen der IFG der Life Performance Holding AG und dem Liquidator Jelenik

Den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte für die IFG International Finance Group AG Mag. iur. Gerd H. Jelenik als amtlich bestellter Liquidator. Die IFG International Finance Group AG hat eng mit der Life Performance Holding AG zusammengearbeitet. Die IFG AG organisierte den Vertrieb der Life Performance Holding AG. Die IFG AG war es auch letztlich, die bei deren Kunden dann Lebensverträge und Bausparverträge angekauft hat.

Auffällig ist hier, dass der Name des Liquidators Gerd Hermann Jelenik sehr oft in Verbindung mit der IFG AG als auch der Life Performance Holding AG auftaucht. So war Herr Jelenik laut Handelsregisterauszug der IFG AG bereits in der Zeit vom 14.09.2011 bis zum 30.12.2013 Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft. Gleichzeitig soll Herr Jelenik ab dem 11.06.2014 Liquidator der LPH Life Performance Holding AG sein. In der Life Performance Holding AG war er zudem Mitglied des Verwaltungsrats in etwa der gleichen Zeit, in der er auch Mitglied des Verwaltungsrats der IFG AG war. Dem Liquidator könnte vielleicht viel daran liegen, die beiden Gesellschaften so schnell und leise wie möglich zum Erlöschen zu bringen.

Haftung von Vorständen und Geschäftsführern

Das Betreiben von Einlagegeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis stellt einen Verstoß gegen § 32 Kreditwesengesetz (KWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Gesellschaft ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern im Fürstentum Liechtenstein hat. Denn es kommt vor allem darauf an, wo die Geschäfte betrieben wurden. Die Organisation des Vertriebs und der Abschluss der Anlagegeschäfte erfolgten vor allem in Deutschland. Sollten die Gesellschaften, wie befürchtet, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um ihre Gläubiger, vor allem hier die Anleger, zu befriedigen, rücken die Verantwortlichen der Gesellschaften ins Visier. § 32 KWG stellt ein Schutzgesetz dar, der i. V. m. § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch darstellt. Eine Haftung der Geschäftsführer und Vorstände ist in der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte anerkannt. Die Geschäftsführer und Vorstände waren verpflichtet nachzuprüfen, ob bei dem betriebenen Geschäftsmodell Erlaubnisse nach dem Kreditwesengesetz erforderlich sind.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB betreut bereits verschiedene Geschädigtengemeinschaften in Bezug auf Unternehmen, die Lebensversicherungen aufgekauft haben.

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner 
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de



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