Insolvenzverschleppung | Frist | Covid 19

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Insolvenzverschleppung bedeutet Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzverschleppung ist ein Teil des Insolvenzstrafrechts. Ein nicht unerheblicher Teil des Wirtschaftsstrafrechts betrifft das Insolvenzstrafrecht. 

Der Begriff Insolvenzverschleppung ist zwar allseits bekannt, taucht im Gesetz aber gar nicht auf. Vielmehr handelt es sich um einen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht.

Geregelt ist die Insolvenzantragspflicht in § 15a Abs. 1 InsO, wo es heißt: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Demjenigen, welcher einen Antrag nicht rechtzeitig oder gar nicht stellt, drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Strafbar macht sich nicht nur der vorsätzlich Handelnde, sondern auch derjenige, der unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (Fahrlässigkeit), versäumt den Antrag rechtzeitig zu stellen. 

Wen betrifft die Insolvenzantragspflicht?

Die Antragspflicht betrifft nur juristische Personen. Also insbesondere die GmbH, AG und UG, aber auch ausländische Gesellschaften wie beispielsweise die Limited (Ltd.). Sie gilt also nicht für natürliche Personen, oder Personengesellschaften, wie die GbR. Besonderheiten bestehen beim eingetragenen Verein nach § 42 InsO.

Welche Beteiligten einer juristischen Person werden verpflichtet?

Die Antragspflicht richtet sich an die gesellschaftlichen Vertreter. Das ist bei der GmbH der Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft der Vorstand und bei der Limited der Director. Sie kann sich auch an ein Aufsichtsorgan, wie zum Beispiel den Aufsichtsrat, richten, wenn es ein solches gibt. Die Pflicht richtet sich also grundsätzlich nicht gegen die Gesellschafter einer juristischen Person. Eine Ausnahme davon gilt zum Beispiel, wenn die Gesellschaft führungsunfähig geworden ist, also der Vertreter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abhandengekommen ist.

Wann besteht die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen?

Die Pflicht besteht, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO geregelt und liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Um dies zu ermitteln, fertigt man einen Liquiditätsstatus an, in dem man alle fälligen Verbindlichkeiten (z.B. Rechnungen, Lohnzahlungen und Abgaben) mit dem liquiden Vermögen (z.B. Bargeld, Kontoguthaben) vergleicht. Während früher eine vollständige Deckung der fälligen Verbindlichkeiten gefordert wurde, gilt heute folgende  Faustregel: Wer nicht mindestens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Wochen bezahlen kann, gilt als zahlungsunfähig.

Überschuldung

Die Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO geregelt und liegt vor, wenn  das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Hier werden zur Überprüfung des Liquiditätsstatus also sämtliche Verbindlichkeiten, nunmehr auch die nichtfälligen, wie zum Beispiel Darlehen oder gestundete Rechnungen, mit dem gesamten Vermögen verglichen. Zum gesamten Vermögen zählen nun auch nicht liquide Vermögenswerte, beispielsweise Grundstücke. Als überschuldet gilt ein Unternehmen, wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten durch sein Vermögen zu decken. Es gilt hier aber die Ausnahme, dass eine positive Weiterführungsprognose des Unternehmens die rechnerische Überschuldung entfallen lässt. Allerdings muss die Fortführung aus eigener finanzieller Kraft erfolgen und darf insbesondere keine Zahlungsunfähigkeit zur Folge haben. Zu beachten ist auch, dass die Beweislast bei demjenigen liegt, der sich auf die positive Prognose berufen möchte.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Dies bedeutet sofort. Die in § 15a InsO aufgeführte 3-Wochen-Frist stellt, entgegen der weitverbreitenden Auffassung, tatsächlich eine absolute Höchstfrist dar, die nur eingreift, wenn eine reelle Möglichkeit besteht, die Insolvenzreife noch zu beseitigen. Dies ist im Einzelfall zu bewerten und stellt eher einen Ausnahmefall dar. Da sich die Beurteilung in den meisten Fällen als schwierig erweist,  ist hier frühzeitige anwaltliche Beratung geboten.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Laut § 2 InsO ist das Insolvenzgericht das für Insolvenzverfahren zuständige Amtsgericht. Demnach sind die Insolvenzanträge dort einzureichen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

Aussetzung der Antragspflicht aufgrund von Covid 19

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die ohne die Pandemie überlebensfähig gewesen wären, nur aufgrund der Corona-Krise  in die Insolvenz stürzen, wurde bereits zu Beginn der Krise das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) verabschiedet. Unter bestimmten Voraussetzungen wurden Unternehmen durch dieses Gesetz von der Antragspflicht frei. Das Gesetz erfuhr nun schon mehrere Modifizierungen durch die Bundesregierung.

Die letzte Änderung wurde für Januar 2021 getroffen. Danach wird die Insolvenzantragspflicht  für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben, für den Monat Januar 2021  ausgesetzt.

Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenz nicht auf der Pandemie beruht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Verlängerung der Aussetzung bis Ende April 2021

Die Insolvenzantragspflicht nach obigem Muster wurde nun bis Ende April 2021 verlängert.

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die  Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier: https://www.heidelberg-strafrecht.de/insolvenzverschleppung.html

Foto(s): Kanzlei Fathieh

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