Insolvenzverschleppung - Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 festgestellt, dass der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein kann.

„Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung ... ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurden mit Wirkung zum 1. November 2008 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung in verschiedenen Einzelgesetzen durch § 15a InsO ersetzt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.“

Die in § 15a Abs.1 Satz 1 verwendete Formulierung „Mitglieder des Vertretungsorgans“ schließt demnach den faktischen Geschäftsführer somit nicht aus. Demzufolge hat sich diese Möglichkeit der Verteidigung inzwischen leider erübrigt.

Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung seiner Auffassung aus:

„Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war mit dem MoMiG nicht bezweckt, vielmehr sollten Schutzlücken vermieden werden (BT-Drucks. 16/6140 aaO). Auch ergibt sich aus der Begründung zu § 15a Abs. 3 InsO (BT-Drucks. 16/6140 S. 56), wonach durch die vorgesehene Regelung zu der Fallgruppe der führungslosen Gesellschaft „die Rechtsprechung zum faktischen Geschäftsführer und die weitere Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [werden]“, dass der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht einschränken wollte … Dass durch die Neufassung des § 15a InsO die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits inzident bejaht worden (Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NJW 2014, 164 …“

Der Verfasser des Rechtstipps ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2001 mit Schwerpunkt im Strafrecht tätig.

Er führt für den Verband Deutscher Anwälte (VdA) Pflichtfortbildungen für Fachanwälte im Strafrecht und Fachanwälte im Arbeitsrecht nach der Fachanwaltsordnung durch.


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