Insolvenzverwalter aufgepasst – Banken melden unrechtmäßige Forderungen an

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Häufiger Grund für eine Verbraucherinsolvenz ist die Kündigung und Fälligstellung von Krediten seitens der Bank, weil der Verbraucher die Raten nicht mehr bedienen kann. Je nachdem wie lange die Zinsbindungsfrist eigentlich noch laufen würde, kann dabei eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Wurde bereits vorab eine Anschlussfinanzierung vereinbart, kann auch eine Nichtabnahmeentschädigung anfallen. Bei beidem handelt es sich technisch um das Gleiche: Entschädigung für künftig anfallende Zinsen.

Wird der Kredit gekündigt, kann die Bank neben diversen einzelnen Gebühren und ggf. Kosten der Rechtsverfolgung Verzugszinsen geltend machen. Daneben kann die Bank aber, so hat es der BGH entschieden, i.d.R. keine Vorfälligkeitsentschädigung und auch keine Nichtabnahmeentschädigung berechnen. Diese Rechnungsposten finden sich meist in der der Kündigung beigefügten Forderungsaufstellung.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Nach der Gesetzesbegründung sollte „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen“ sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Die der Bank eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen, muss i.d.R. erfolglos bleiben. Der Bank gelingt meist nur, die oben erwähnten Gebühren und Rechtsverfolgungskosten nachzuweisen.

Der § 497 I BGB in der ab dem 10.Juni geltenden Fassung dürfte nichts anderes besagen. Auch für später gekündigte Kredite gilt daher, dass die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung verlangen kann.

Sollte die Bank die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung verweigern, dürften bei insolventen Verbrauchern die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen. Da Banken gerne vor Gericht mit umfangreichen Schriftsätzen für ihre Sache kämpfen lassen, bietet sich die Beauftragung eines spezialisierten Kollegen an.


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