Rechtstipp vom 07.04.2011

Integrationskurs – zur Teilnahme verpflichtet

verpflichtet, Teilnahme, –, Integrationskurs
Integrationskurs: Durch Sprachkurse soll ausländischen Mitbürgern die Integration erleichtert werden.
Für ausländische Mitbürger werden sog. Integrationskurse angeboten. Die Ausländerbehörde kann die Teilnahme an einem solchen Kurs anordnen, wenn der Ausländer gemäß dem Aufenthaltsgesetz in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. Dann ist der Betroffene zum Besuch des Integrationskurses verpflichtet.

In diesem Zusammenhang hatte das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße den Fall einer jungen Mutter zu entscheiden. Nach Ablauf des Mutterschutzes ordnete die Behörde die Teilnahme an dem Integrationskurs an, weil sie als Mutter zweier deutscher Kinder noch immer keine einfachen Deutschkenntnisse hatte. Doch die Frau weigerte sich und verwies darauf, dass sie ihre kleinen Kinder erziehen müsse. Erst wenn sie in den Kindergarten gingen, könne sie den Kurs besuchen.

Das Amt schlug ihr daraufhin eine Einrichtung vor, die begleitend zum Integrationskurs eine Kinderbetreuung anbot. Doch damit war die Frau nicht einverstanden, weil die Einrichtung weiter entfernt war. Schließlich reichte sie Klage beim Verwaltungsgericht ein.

Doch ohne Erfolg. Der Richter verurteilte sie zur Teilnahme an dem Integrationskurs. Die Betreuung ihrer Kinder sei kein ausreichender Grund, da sie einen Kurs mit begleitender Kinderbetreuung besuchen könne. Schließlich sei sie Hauptbezugsperson der Kinder und eine weitere Verzögerung könne sich auch nachteilig auf die Integration der Kinder auswirken.

(Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urteil v. 09.12.2010, Az.: 2 K 870/10)

(WEL)

Foto: ©iStockphoto.com/monkeybusinessimages


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