Die kürzlich erzielte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Bundespolizistin wegen mangelnden Tatverdachts veranlasst mich, auf einige wichtige Gesichtspunkte zur „Strafvereitelung im Amt" hinzuweisen.
Es handelt sich um ein sogenanntes unechtes Amtsdelikt, welches als Qualifikation dem Grundtatbestand der Strafvereitelung, die von jedermann begangen werden kann, folgt.
Das heißt konkret, dass zunächst einmal eine (einfache) Strafvereitelung vorliegen muss, ehe man sich auf den Beamten- oder Richterstatus des Beschuldigten stürzt.
Daran scheitert es aber auch schon oft: Wird Ihnen etwa wegen Nichteingreifens oder Nichteinleitens von Ermittlungen nach einer Strafanzeige gleich eine Strafvereitelung im Amt vorgeworfen, mangelt es zumeist schon an dem fehlenden Merkmal, dass es Ihnen gerade auf die Verfolgungsvereitelung hätte ankommen müssen oder Sie zumindest die Verfolgungsvereitelung als sichere Folge hätten voraussehen müssen (Schönke-Schröder zu § 258 StGB). Das hat zunächst alles gar nichts mit Ihrer Amtsträgereigenschaft zu tun!
Erst wenn der Grundtatbestand der Strafvereitelung tatsächlich erfüllt ist, kann man sich den Besonderheiten der möglichen Tatbegehung durch einen Amtsträger widmen.
Aber auch dann muss Ihr Verhalten, zB Ihr „Nichteingreifen" kausal dazu geführt haben, dass es zu keiner Bestrafung des Vortäter gekommen ist. Wird der Vortäter gleichwohl bestraft, könnte noch eine versuchte Strafvereitelung im Amt gegeben sein. Allerdings müsste Ihnen dann der entsprechende Vorsatz nachgewiesen werden.
Es gibt also sehr gute Verteidigungsmöglichkeiten.
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