Die deutschen Gerichte können für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen Artikel, der im Internet abrufbar ist, international zuständig sein. Voraussetzung ist, dass der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines in Deutschland wohnenden Klägers klargestellt, der die Verlegerin der «New York Times» sowie den in New York ansässigen Autor eines im Internet erschienenen Artikels auf Unterlassung verklagt hatte.
Der Kläger hatte sich durch den Artikel, der auf den Internetseiten der Zeitung veröffentlicht und dort im «Online-Archiv» zum Abruf bereit gehalten wurde, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Dem ist der BGH entgegengetreten.
Er hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Nach der Zivilprozessordnung sei für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen sei. Begehungsort der deliktischen Handlung sei dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liege in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut drohe. Der angegriffene Artikel weise einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe lege. In dem angegriffenen Artikel werde der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm würden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es werde behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt.
Bei dieser Sachlage liege es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen worden sei oder werde, so der BGH. Bei der «New York Times» handele es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen wolle. Die Online-Ausgabe der Zeitung sei auch in Deutschland abrufbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.03.2010, VI ZR 23/09
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