Internet: Inhaber eines Anschlusses nicht generell zur Überwachung verpflichtet

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Markenrecht & Urheberrecht
Rechtstipp vom 09.01.2008
(Val) Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Klage eines Musikverlages entschieden.

Dieser behauptete, dass über den Internetanschluss des Beklagten fast 300 Audiodateien illegal im Internet verfügbar gemacht worden seien. An einigen dieser Musikdateien halte der Musikverlag die ausschließlichen Verwertungsrechte, weswegen er den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehme. Dieser verteidigte sich damit, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen.

Das OLG entschied, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seien. Der Anschlussinhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkämen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007, 11 W 58/07, rechtskräftig

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