Internetfallen 2011 - AG Mainz spricht Anwaltskosten zu

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In einer weiteren verbraucherfreundlichen Entscheidung stellte das Amtsgericht Mainz in seinem Urteil vom 03.03.2011 (Aktenzeichen 89 C 284/10) fest, dass der Betreiber von top-of-software.de zum Ersatz der dem Verbraucher vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.

Der Kläger kam nach Suche eines kostenlosen Virenscanners auf der Suchmaschinenseite google.de auf die Webseite der Beklagten (top-of-software.de) und gab dort seine persönlichen Daten ein, um den kostenfreien Virenscanner laden zu können. Auf der Anmeldeseite, die 2/3 (links) zu 1/3 (rechts) geteilt war, stand auf der rechten Seite ein Kästchen, welches mit "Informationen" überschrieben war. Hier folgten zunächst ausschließlich Angaben, die sich mit der gewünschten Software befassten, und später weiter unten, dass mit Betätigen des Buttons "Anmelden" Kosten in Höhe von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr entstehen. Die Vertragslaufzeit betrage 2 Jahre.

Nach der Auffassung des Klägers war er sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch zu nehmen. Er sei davon ausgegangen, dass er das Virenschutzprogramm kostenfrei laden könne.

Außergerichtlich beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt. Hierdurch sind ihm Kosten in Höhe von 46,41 Euro entstanden. Diese Kosten klagte er gegen den Betreiber der Webseite ein.

Das Amtsgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Richterin sah es als erwiesen an, dass die Seiten des Beklagten so gestaltet waren, dass von einer konkludenten Täuschung der Nutzer ausgegangen werden muss.

Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:

„Wegen dieser Täuschung ist eine Einigung der Parteien über eine entgeltliche Nutzung der Dienste der Beklagten nicht zustande gekommen."

Bei dem Informationskästchen auf der rechten Seite der Anmeldemaske bleibe insbesondere im Dunkeln, wofür die 96 Euro zu zahlen seien.

Dem Internetnutzer sei auch keine mangelnde Aufmerksamkeit bei der Anmeldung vorzuwerfen, da der Nutzer davon ausgegangen sei, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzulassen.

Insgesamt ist das Amtsgericht Mainz in dieser Entscheidung zu der festen Überzeugung gelangt, dass hier ein versuchter Betrug vorliege. Damit durfte der Kläger auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen und sich kostenpflichtig gegen die Forderung verteidigen lassen. Die ihm dadurch entstandenen Kosten muss die Beklagte erstatten.

Damit spricht das Amtsgericht Mainz in einem weiteren Fall dem Verbraucher die Befugnis zu, sich die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten vom Webseitenbetreiber erstatten zu lassen.

Beachtet werden muss jedoch, dass das Gericht die Berufung zugelassen hat, d.h. die Beklagte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist die 2. Instanz anrufen und das Urteil überprüfen lassen.

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