Internethandel jetzt mit mehr Rechtssicherheit

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Es gibt ein neues Muster für Widerrufsbelehrungen. Endlich. Die alte Mustervorlage des Bundesjustizministeriums von 2002 hat in den vergangenen Jahren vielen Online-Händlern Streitigkeiten beschert, obwohl mit Einführung der damaligen Mustervorlage bestimmt wurde, dass derjenige Händler den gesetzlichen Vorgaben genügt, der die Mustervorlage verwendet.

1. Neue Verordnung


Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit werden die Muster für Belehrungen klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

2. Internethandel das Milliardengeschäft


In 2007 haben die Verbraucher mehr als 17 Milliarden Euro im Internethandel ausgegeben. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte klarer dargestellt. Die Unternehmer erhalten die nötige Rechtssicherheit.

3. Widerrufsfrist und Fristbeginn


Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (E-Mail,Telefax ua.) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

4. Alte Musterbelehrung und viel Rechtsstreit


Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. In der Vergangenheit haben einige Gerichte die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten.
Der Text, so befand z.B. das Landgericht Halle, mache den Verbrauchern nicht deren Rechte deutlich, sondern führe durch unklare Formulierungen in die Irre. Ein Oberlandesgericht und das Kammergericht Berlin urteilten, die Vorlage dürfe nicht unverändert im Internethandel eingesetzt werden. Dagegen entschieden andere Landgerichte, dass das Muster wirksam sei. Ein Oberlandesgericht in Norddeutschland war der Auffassung, auch wenn der Text fehlerhaft sei, handele der Händler nicht wettbewerbswidrig. Man können von den Gewerbetreibenden nicht verlangen, klüger zu sein als der Gesetzgeber.
Problem war: bei Rechtsverletzungen im Internet kann sich der Konkurrent das Gericht aussuchen, das die für seine Zwecke günstige Rechtsauffassung vertritt. Dadurch wurden viele Internethändler verunsichert, manche haben ihren Glauben an den Rechtsstaat verloren. Amtshaftungsansprüche drohten.

5. Neufassung

Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.

6. Was regelt Brüssel?

In Brüssel wird gerade über eine Harmonisierung des Widerrufsrechts im Fernabsatz nachgedacht. Im Zuge dessen könnte auch eine europäische Musterbelehrung eingeführt werden.

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht















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