Internetrecht - Die Abmahnung im Internet -

Rechtsgebiete: IT-Recht, Markenrecht & Urheberrecht, eBay & Recht, Urheberrecht
Rechtstipp vom 18.03.2010

Aufgrund des immer mehr als Medium genutzten Internets, das den bequemen Einkauf und den Erhalt der verschiedensten Dienstleistungen von zu Hause aus ermöglicht, haben sich auch Hersteller und Vertreiber von Waren und Dienstleistungen schnell angepasst und ihre eigene Seite ins Internet gestellt.

So weit so schön.

Eine eigene Webpräsenz sieht auch nicht nur meist ansprechend aus, sondern „macht auch richtig was her". Leider wird von den - zu Recht - begeisterten Inhabern einer eigenen Internetseite oft übersehen, dass man sich ohne sorgfältige Vorbereitung auf sehr wackeligen Beinen befindet, da die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere bei gewerblich genutzten Internetseiten sehr umfangreich und streng sind.

Dies dient grundsätzlich sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Schutz der Konkurrenzunternehmen vor Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, was ja grundsätzlich auch sinnvoll und notwendig ist, um das Internet nicht zu einem rechtsfreien Raum zu degradieren, in dem jeder tun und lassen kann, was er will.

Sobald der Inhaber einer Internetseite also gegen rechtliche Vorschriften verstößt, weil seine Website verbotene Inhalte hat oder vorgeschriebene Inhalte fehlen, steht dem Wettbewerbskonkurrenten und dem, der sich berechtigter Weise von dem Rechtsverstoß betroffen fühlt, das Institut der ABMAHNUNG gegen den Inhaber der Seite zur Verfügung.

Dieser ist dann verpflichtet, sich einer sogenannten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" zu unterwerfen, in der er sich verpflichtet, die gerügten Rechtsverstöße ab sofort zu unterlassen. Außerdem verpflichtet er sich in der Regel bei zukünftigen Verstößen eine Vertragsstrafe in bestimmter Höhe und das Honorar des abmahnenden Rechtsanwaltes - soweit eingeschaltet - zu zahlen.

Vor der Unterzeichnung einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" sollte allerdings - auch wenn sie inhaltlich gerechtfertigt ist - darauf geachtet werden, dass die Erklärung nicht mit üblen Tricks versehen ist.

Zum Beispiel wird der Unterzeichnende gerne aufgefordert, sich zu verpflichten, die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er gegen eine der in der Erklärung aufgeführten Gesetzesvorschriften verstößt. Hier fällt dem sachunkundigen Unterzeichner wahrscheinlich erst einmal kein Haken auf. Genauer betrachtet wäre der Unterzeichner jedoch hier gerade dabei, die ersten Vertragsstrafen schon zu realisieren, weil leider das Wörtchen „zukünftig" hinsichtlich des Verstoßes fehlt. Die Tatsache, dass ein Verstoß bereits vorliegt, ergibt sich ja aus der Berechtigung der Abmahnung selbst. Also muss man sich nicht wundern, wenn kurz nach Unterzeichnung einer solchen Erklärung die erste Rechnung ins Hause flattert, auf der zur Zahlung der Vertragsstrafe aus Zeiten VOR der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung hingewiesen und damit die Vertragsstrafe durch eigene Unterzeichnung fällig geworden ist.

Leider gibt es zudem in letzter Zeit häufig Firmen und Einzelpersonen, die an ihre Konkurrenten der Einfachheit halber gleich im Dutzend oder Hunderte von Abmahnungen verschicken und damit mehr Zeit verbringen als mit ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit, auf die diese Abmahnungen meist mit dem Hinweis auf einen oder mehrere Wettbewerbsverstöße gerichtet sind. Solche sogenannten Massenabmahnungen können aber unzulässig sein, da möglicherweise die Vorschrift des § 13 Abs. 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingreift. In dieser Regelung heißt es:

Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen." Den Beweis darüber, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, hat allerdings der Abmahnungsempfänger zu führen.

Zu klären ist dabei zunächst, wann es sich überhaupt um eine unzulässige und damit nicht weiter zu beachtende Massenabmahnung handelt.

Erst einmal muss festgestellt werden, ob nicht nur man selbst, sondern auch andere Branchenvertreter entsprechende Abmahnungen erhalten haben. Da sich ein telefonischer Rundruf bei der Konkurrenz meist nicht als angenehmste Vorgehensweise anbietet, gibt es die Möglichkeit, sich an verschiedene Abmahnlisten zu wenden, in die man sich eintragen lassen kann. Auch bieten oft die zuständigen Industrie- und Handwerkskammern Hilfe an, festzustellen, ob es sich um eine Einzelabmahnung oder um Massenabmahnungen handelt.

Wenn nun feststeht, dass eine Abmahnung massenhaft versendet wurde, muss noch die Sittenwidrigkeit des Vorgehens bewiesen werden.

Das bloße Versenden einer Vielzahl von Abmahnungen alleine wird einen solchen Verstoß noch nicht entstehen lassen. Vielmehr muss deutlich werden, dass die Gebührenerzielung Zweck des Handelns ist.

Im folgenden sind daher einige Anhaltspunkte aufgeführt, die Anlass für den Verdacht geben, dass es sich um eine unzulässige und damit sittenwidrige Massenabmahnung handelt:

  • Der fiktiv angegebene Streitwert und die sich daraus ergebenden geforderten Rechtsanwaltsgebühren sind überzogen.

  • Der gerügte Verstoß ist nicht gegeben bzw. nicht schwerwiegend, sondern es handelt sich nur um eine Bagatelle.

  • Der Abmahnende ist in der Branche völlig unbekannt.

  • Die Rüge, die der Abmahnung zugrunde liegt, betrifft nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Abmahnenden.

  • Der Abmahnende ist in einer völlig anderen Region tätig, was jedoch insbesondere bei Tätigkeiten in Online-Shops und Versand keine größere Rolle mehr spielt.

  • Die Abmahnungsschreiben an verschiedene Adressaten sind trotz unterschiedlicher Verstöße ähnlich oder gleichlautend.

  • Die gerügten Verstöße liegen im Einzelnen überhaupt nicht vor.

Wenn sich also nach genauer Prüfung herausstellt, dass es sich bei der erhaltenen Abmahnung um eine unzulässige Massenabmahnung handelt, sollte zwar der Inhalt der eigenen Seite überprüft und die monierten und tatsächlich vorliegenden Fehler umgehend behoben werden, um sich vor einer erneuten Einzelabmahnung zu schützen, jedoch sind grundsätzlich die für die Abmahnung entstandenen gegnerischen Kosten nicht zu tragen und die „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" muss nicht unterzeichnet werden.

Sollte die Abmahnung jedoch inhaltlich gerechtfertigt sein und es sich nicht um eine unzulässige Massenabmahnung handeln, bleibt dem Betreiber der Website nur noch die Möglichkeit, über den Streitwert, nachdem sich die Vertragsstrafe und die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwaltes richten, zu verhandeln, da dieser oft überhöht angesetzt wird.

Ansonsten bleibt dem Abgemahnten nichts anderes übrig, als bezüglich der Gesetzesverstöße in seinem Internetauftritt Abhilfe zu schaffen und sich spätestens jetzt um rechtlich abgesicherte Inhalte auf seiner Webpräsenz zu kümmern. Hier haben bereits viele Betreiber von Internetseiten teures Lehrgeld zahlen müssen.

An dieser Stelle spätestens stellt sich daher die Frage, welche Inhalte eine Internetseite denn nun haben darf bzw. haben muss, um einer gerechtfertigten Abmahnung zu entgehen.

Grundsätzlich sind bei jedem Internetauftritt zu den folgenden Stichpunkten einige rechtliche Voraussetzungen zu beachten:

  1. Domain

  2. Registrierung der Domain

  3. Rechte an Website-Erstellung

  4. Verwendung fremder Werke

  5. Impressum

  6. AGB´s

  7. Preisangaben

  8. Informationspflichten vor Vertragsschluss

  9. Gästebücher und Foren

  10. Datenschutz

  11. Cookies

  12. Newsletter und email-Marketing

  13. Links

  14. Meta-Tags

  15. Disclaimer

Zu 1. Bei der Wahl des richtigen Domainnamens entsteht schon die erste Hürde. Mannigfaltige Gerichtsentscheidungen, die leider teilweise sogar widersprüchlich sind, tragen zur Unsicherheit auf diesem Gebiet bei.

Zunächst ist das Markenrecht zu beachten. Der Domainname darf also nicht identisch mit bereits bestehenden Marken oder Kennzeichen sein.

Für die Recherche hierzu gibt es professionelle Hilfe, die den auserwählten Namen auf Kollisionen mit bereits geschützten Rechten überprüft. Aber auch durch eigene Recherche bei DENIC und dem Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) können grobe Fehler bei der Namenssuche schon vermieden werden.

Zu 2. Wenn beauftragte Dritte die Domain registrieren, sollte von vorne herein darauf geachtet werden, dass man sich als Eigentümer der Domain eintragen lässt und der Dritte nicht später entsprechende Rechte an der Domain geltend machen will.

Zu 3. Um unangenehme Überraschungen hinsichtlich der Urheberrechte, die in Deutschland grundsätzlich bei dem Ersteller der Seite hinsichtlich Design, Grafiken oder Bildern bleiben, zu vermeiden, ist es wichtig, sich die umfassenden uneingeschränkten Nutzungsrechte daran übertragen zu lassen, wenn der Internetauftritt nicht selbst, sondern wie meist von einer Agentur oder einem anderen Dritten erstellt wird.

Zu 4. Bei der Verwendung von Grafiken, Texten, Bildern etc., die nicht der eigenen „Schöpfung" entsprungen sind, muss das Urhebergesetz beachtet und im Zweifel die Zustimmung der Verfasser oder Lizenzinhaber eingeholt werden.

Zu 5. Das Impressum bietet den häufigsten Anlass für Abmahnungen.

Hier sind meist versehentliche Verstöße gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht an der Tagesordnung. Im gewerblichen Bereich sind dabei zunächst die Informationspflichten nach § 6 Teledienstgesetz (TDG) zu beachten.

Gemäß § 6 TDG (im folgenden auszugsweise zitiert) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs, der eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen oder angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Gemäß § 12 TDG (Teledienstgesetz) können Verstöße des Diensteanbieters gegen die Informationspflichten auch von staatlicher Seite mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Über die Vorschriften des TDG und des MdStV (Mediendienstestaatsvertrag) hinaus sind im Impressum aber auch die allgemeinen Gesetze, insbesondere das HGB (Handelsgesetzbuch) zu beachten. Seit 01.04.2003 gelten nun auch für Altfirmen, deren Firma sich bis dahin nicht den Regeln des HGB fügen mussten, uneingeschränkt die Regeln des HGB nach der Reform von 1998. Hier ist vor allem gemäß § 19 HGB auf die Hinweise zur Rechtsform der Firma zu achten. Diese ist korrekt im Register und im Impressum der Website aufzuführen.

Zu 6. Die AGB´s und Nutzungsbedingungen des Betreibers einer gewerblichen Internetseite sind für den Kunden gut erkennbar mit einem Link auf einer Hauptseite zur Ansicht anzubieten. Leider sind die Geschäftsbedingungen oft veraltet und mit den neuen gesetzlichen Regelungen nicht mehr vereinbar, da der Verbraucherschutz durch neue Gesetzesregelungen Anfang des Jahres 2002 stark ausgedehnt worden ist.

Zu 7. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV), die bei Verstößen ebenfalls gerne das Ziel von Abmahnungen sind, ist es seit dem 01.01.2003 insbesondere erforderlich, gemäß § 1 Abs.2 PAngV ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannten Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sämtliche anderen Preisbestandteile bereits beinhalten. Nettopreise dürfen an den Endverbraucher nicht weitergegeben werden.

Durch die Nutzung von Suchmaschinen sind solche Verstöße daher für „gewerbsmäßige" Abmahner leicht mit der Eingabe „zzgl. MwSt." ausfindig zu machen.

In der PAngV ist auch die Verpflichtung zum ausdrücklichen und sofort erkennbaren Hinweis enthalten, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten für den Kunden anfallen.

Zu 8. Zu beachten sind außerdem die allgemeinen Informationspflichten gegenüber dem Kunden.

Da es sich bei Verträgen über den Kauf von Waren, die über das Internet abgeschlossen werden, juristisch um Fernabsatzverträge handelt, sind diese besonderen Vorschriften unterworfen.

Gemäß § 1 Abs.1 der BGB-InfoV muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss gemäß § 312 c Abs.1 Nr.1 BGB in klarer und verständlicher Form mindestens über folgende Einzelheiten des Vertrages informieren:

  • Identität des Unternehmens

  • seine ladungsfähige Anschrift

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt

  • Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder wiederkehrenden Leistungen

  • Leistungsvorbehalte (z.B. bei Nichtverfügbarkeit des Artikels)

  • Preis der Ware oder der Dienstleistung einschließlich aller Steuern oder sonstiger Preisbestandteile

  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

  • Einzelheiten bzgl. Zahlung, Lieferung oder Erfüllung

  • Bestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechtes

  • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikation entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen

  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

Ein einfacher Link auf diese Informationen reicht nach Ansicht der Rechtsprechung dabei nicht aus, sondern die Informationen müssen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Produkt- oder dem Dienstleistungsangebot stehen.

Auch nach Vertragsschluss hat der Diensteanbieter gemäß § 312 c Abs.2 BGB i.V.m. § 1 Abs.3 BGB-InfoV weitergehende Informationspflichten gegenüber dem Kunden spätestens bei Lieferung, über die er in Textform „deutlich hervorgehoben und gestaltet" zu unterrichten hat:

  • Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und der Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- und Rückgaberechts

  • die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen

  • die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Zu den anderen Punkten (9 bis 15) der Stichpunkteliste und deren Voraussetzungen für einen rechtlich abgesicherten Internetauftritt sind ebenfalls einzelne rechtliche Vorschriften zu beachten, deren einzelne Aufführungen den Rahmen dieses Artikels hier jedoch sprengen würden.

Abschließend ist aber noch auf Vorsicht bei entsprechenden Verweisungen oder Hinweisen von Inhalten auf einer Website, die nicht unmittelbar zum Inhalt der eigenen Seite gehören, hinzuweisen. Pauschale Haftungsausschlüsse sind oft unwirksam. Wichtig ist es aufgrund der aktuellen Rechtssprechung, sich ausdrücklich von den Inhalten der verlinkten Seiten zu distanzieren, da man selbst keinen Einfluss auf diese Inhalte hat.

Für die Vollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Artikel aufgeführt sind, und die Merkmale, die bei einem Internetauftritt zu beachten sind, kann selbstverständlich keine Gewähr übernommen werden, da das Rechtsgebiet sehr umfassend ist.

In jedem Einzelfall der gewerblichen Nutzung des Internets kann auch nur empfohlen werden, sich durch individuellen fachlichen Rat durch einen spezialisierten Anwalt ausreichend abzusichern, damit die Internetseite ihren Zweck erfüllt und zur Vermögensmehrung dient statt zur Vermögensreduzierung.

Ich hoffe jedoch, einen Einblick in die Möglichkeiten, aber auch Tücken des Internetrechtes gegeben zu haben, um zumindest den gröbsten Verstößen vorbeugen zu können.

Rechtsanwältin Ruth Sternemann-Böcking in Neuss

www.kanzleisternemann.de

(Artikel wurde abgedruckt in redaktionell minimal geänderter Form in der Zeitschrift „equitrends", Ausgabe 4/2004 unter dem Titel „Klagewelle gegen Reitsporthändler mit Online-Shops".)


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