Irreführung durch Aufnahme einer Marke in die Subdomain einer „Google“-Anzeige

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil 02.02.2017 – 6 U 209/16 die Berufung gegen eine vom LG Frankfurt erlassene einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hatte im konkreten Fall bei Google Anzeigen gebucht, die bei Eingabe einer geschützten Marke im Anzeigentext unter anderem die Internetseite der Antragsgegnerin mit einer Subdomain anzeigte, wobei die Subdomain die geschützte Marke beinhaltete.

Das OLG Frankfurt bestätigte in der Entscheidung, dass diese Gestaltung als Verstoß gegen § 5 UWG unzulässig, da der Verbraucher in dieser Konstellation damit rechnen dürfe, auf der angebenen Subdomain jedenfalls überwiegend Artikel dieser Marke zu finden, was nicht der Fall war.

Das OLG dazu (auszugsweise):

„Ein Verbraucher, der über die Google-Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige verstärkt.

(...).

Maßgeblich ist vor allem, dass die Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ innerhalb der sog. „Subdomain“ – getrennt durch einen sog. „Backslash“ – der Bezeichnung der Internet-Seite der Antragstellerin angefügt ist (www.(...).de). Dies lässt sich bei verständiger Lesart ohne weiteres so interpretieren, dass die Antragsgegnerin für die Präsentation ihres Warensortiments eine über diesen Link erreichbare Internet-Seite eingerichtet hat, die ausschließlich oder mindestens überwiegend Werbeartikel der Fa. XY aufführt.“

Eine solche Irreführung ist nach § 5 UWG unzulässig und begründet neben Unterlassungs- auch Schadensersatzansprüche der Mitbewerber.

Diese Entscheidung an der Schnittstelle des Wettbewerbs- zum Markenrecht zeigt wieder deutlich, dass bei werblichen Maßnahmen eine juristische Beratung durch einen Fachanwalt im Vorfeld sinnvoll ist, will man kostenintensive wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen möglichst vermeiden.

Wir beraten Sie!

RA Sebastian Koch

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SALEO Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten