Ist das Handyverbot verfassungswidrig? Und was ist mit Abstandmessung per Video?

Rechtsgebiete: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht
Rechtstipp vom 18.12.2009

Spannend war's für Verkehrsanwälte in den letzten Monaten. Da gibt es einerseits einen Richter am Amtsgericht Gummersbach, der das Handyverbot am Steuer für verfassungswidrig hält und eine kleine Sensation gab es aus Karlsruhe von unserem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht. Da die Entscheidungen für viele von Ihnen Bedeutung haben könnten, melde ich mich heute noch mal zum Thema Verkehrsrecht. Fangen wir an mit dem Gummersbacher Amtsrichter, der das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob das Handyverbot gegen unser Grundgesetz verstößt. Die Begründung des Richters ließ ein schmunzelndes Raunen durch die Anwaltschaft gehen. Ich persönlich war schon immer der Auffassung, dass das Handyverbot am Steuer ungerecht ist. Warum ausgerechnet das Telefonieren verboten ist und darüber hinaus alles, was man sonst noch mit dem Handy machen kann, dagegen aber beispielsweise das Bedienen eines Navigationsgerätes nicht, das habe ich nie verstanden. Ähnlich sieht es nun der Gummersbacher Amtsrichter, der aber in seinem Beschluss - gerichtet immerhin an unsere obersten Verfassungshüter - mit seiner Begründung ein ganzes Stück weiter geht. Er sieht in der Vorschrift einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Danach ist es nämlich unter anderem verboten im Kern gleiche bzw. vergleichbare Sachverhalte im Ergebnis ungleich zu behandeln. In dem Beschluss heißt es dazu unter anderem wörtlich, dass es nicht verständlich sei, warum bereits das Halten eines Handys sogar dann verboten ist, wenn dieses ausgeschaltet ist, der Gesetzgeber demgegenüber es aber nicht verboten hat, „freihändig zu fahren", „während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser - mit ihrem Einverständnis - sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen", „selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind" oder auch „einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen". Zugegeben, die Begründung erscheint etwas pikant und sicherlich auch ein wenig provokativ, aber man darf gespannt sein, was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt.

Das hat sich übrigens kürzlich auch zu Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen durch Videoaufnahmen geäußert. Die Entscheidung ist schon etwas spektakulär, denn das Gericht hat geurteilt, dass das Anfertigen von Videoaufnahmen von allen an der Messstelle vorbeifahrenden Fahrzeugen gegen das so genannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit gegen Artikel 2 Grundgesetz verstößt. Dies deshalb, weil auf dem Video auch die Fahrer aufgezeichnet werden, die gar nicht zu schnell oder mit zu geringem Abstand fahren. Eine solche Maßnahme wäre nur dann erlaubt, wenn sie ausdrücklich durch ein Gesetz zugelassen ist. Da es aber - jedenfalls bisher - ein solches ausdrückliches Gesetz nicht gäbe, sei der Videobeweis unzulässig. Wenn es Sie also „erwischt", dann sollten Sie auf jeden Fall einen im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen, der prüfen kann, ob möglicherweise erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden kann. Dies gilt übrigens auch, wenn es „nur" um einen Handyverstoß geht, der Ihnen ja immerhin einen Punkt in Flensburg einbringt. Ihr Anwalt kann erreichen, dass das Verfahren zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt wird, um auf diese Weise Zeit zu gewinnen.


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