Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
25.08.2010
Der Erblasser kann ein Testament oder enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen, wobei der Widerruf durch ein Testament (Widerrufstestament) oder durch Vernichtung des alten Testamentes erfolgt, oder wenn der Erblasser das ursprüngliche Testament ändert. Der Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist in der Regel nur durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich, welche notariell beurkundet sein muss und dem anderen Ehegatten vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.
Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist es möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen.
Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht
Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
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