Ist doch meine Wohnung! Böse Überraschungen im Wohnungseigentum vermeiden!

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Kamin in der Erdgeschoßwohnung sollte her, was lag näher, als einen solchen von einer Fachfirma installieren zu lassen, zusammen mit einem Außenschornstein.

Kaum flackerte das Feuer im Kamin, kam auch schon die Aufforderung zum Rückbau von dem Eigentümer der Dachgeschoßwohnung.

Das Aufforderungsschreiben in den Kamin zu werfen hilft dann selten.

Jeder Eigentümer von Wohnungseigentum ist eingebunden in die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies kann der Eigentümer einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses genauso sein, wie es der Eigentümer einer Wohnung ist.

Zunächst hilft ein Blick in die Teilungserklärung, in der geregelt sein kann, wie der einzelne mit seinem Wohnungseigentum verfahren darf. Die Teilungserklärung stellt eine Art Grundgesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, ihr Inhalt ist also von erheblicher Bedeutung.

Schon vor Erwerb des Wohnungseigentums sollte ihr Inhalt geprüft werden und auch Einblick in die Beschlusssammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft genommen werden, da anderenfalls böse Überraschungen die Folge sein können.                      

Wird lediglich der Aufteilungsplan zur Kenntnis genommen, in dem z. B. die Sondernutzungsflächen zugeordnet werden, nicht aber der Inhalt der Teilungserklärung, ist dies ein häufig nicht oder nur schwer zu reparierender Fehler.

Enthält die Teilungserklärung keine Freigabe für bauliche Veränderungen bedarf es in der Regel nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) eines allstimmigen Beschlusses, d.h. jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft muss im Regelfall zustimmen.

Die Rechtsprechung enthält eine Vielzahl von Fällen, in denen Balkone, Stellplätze, Gartenhäuser und dergleichen zurückgebaut werden mussten, da sie einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gefielen und dieses nicht bereit war, seine Zustimmung zu erteilen.

Wer also bauliche Veränderungen plant sollte zuvor abklären, welche Regelungen die Teilungserklärung enthält und ob eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich ist, um nicht auf hohen Kosten ohne den erwünschten Nutzen sitzen zu bleiben.

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Matthias Volquardts, Reinfeld


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Volquardts

Beiträge zum Thema