Ist ein Geldbetrag aus einer Erbschaft als Einkommen i. S. d. SGB II zu werten?

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Bundessozialgericht (BSG) gibt Hinweis, ob ein Geldbetrag aus einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen i. S. d. SGB II zu werten ist (Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 45/09 R)

Das Bundessozialgericht hat am 24.02.2011 einen Fall entschieden, bei dem es u.a. um die Frage ging, ob das nach dem Tod der Großmutter der Klägerin zugeflossene Geld aus einer „Erbschaft“ stammt oder nicht. Zwar hat das BSG letztlich auf die Revision der Klägerin das Urteil des SG Koblenz vom 10.06.2009 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Allerdings hat sich das BSG in seinen Entscheidungsgründen u.a. auch zu der Frage geäußert, ob und wann eine Erbschaft als Vermögen bzw. Einkommen zu betrachten ist.

Das BSG weist darauf hin, dass zunächst zu klären ist, ob die Klägerin als (Mit-)Erbin die Gesamtrechtsnachfolge nach ihrer Großmutter angetreten hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes auf die Erben über, unbeschadet der Tatsache, dass wegen des Ausschlagungsrechts ein Erbe erst mit Annahme erworben wird. Bereits mit dem Erbfall kann nämlich der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen, ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankommt.

Bereits diese Verfügungsmöglichkeit bedeutet einen Zufluss. Maßgeblich ist im Falle der Gesamtrechtsnachfolge also, dass der Erbfall mit dem Tod der Großmutter bereits - im zu entscheidenden Fall am 01.10.2003 - und damit jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist. Der spätere Zufluss des Geldbetrages aus diesem Erbe stellt sich in diesem Fall als „versilbern“ bereits vorhandenen Vermögens dar und ist mithin als Vermögen zu qualifizieren.

Im Fall einer Erbschaft bei einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge (Tod des Erblassers) abzustellen.

Rechtsanwältin Bianca Geiß


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