Ist ein GmbH-Gesellschaftsanteil pfändbar und wie kann ein Gläubiger in den Gesellschaftsanteil einer GmbH vollstrecken?

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1. Allgemeines zum Gesellschaftsanteil einer GmbH

Der Geschäftsanteil einer GmbH verbürgt die Mitgliedschaft an der GmbH an sich und eröffnet hierüber dem Anteilsinhaber die Gesellschafterrechte in einer GmbH. Nur wer Inhaber eines Geschäftsanteiles ist, kann Gesellschafter der GmbH sein.

Ist ein Schuldner Alleingesellschafter oder Mitgesellschafter einer GmbH, ist sein Geschäftsanteil nach § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich pfändbar. 

Ein Gläubiger kann daher in diesen Vermögenswert des Schuldners vollstrecken.

Über § 9 HGB i. V. m. § 40 GmbHG kann ein Gläubiger beim zuständigen Registergericht über die Gesellschafterliste der GmbH prüfen, ob der Schuldner Gesellschafter der GmbH ist und wie viel Anteile der Schuldner hält.


2. Die Pfändung in den Gesellschaftsanteil

Gemäß den § 857 ZPO stellt der Gesellschaftsanteil einer GmbH ein sog. „anderes Vermögensrecht" dar, welches gepfändet werden kann.

Die Pfändung des Gesellschaftsanteils hat ggü. der GmbH als Drittschuldnerin durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erfolgen. Gegen die Gesellschaft richten sich auch die Ersatz- und Nebenansprüche. 

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss gem. § 170 ZPO ggü. dem oder den Geschäftsführer(n) der GmbH vorgenommen werden.


3. Wirkung der Pfändung eines GmbH-Gesellschaftsanteils

Von der Pfändung eines oder mehrerer GmbH-Anteile des Schuldners sind zugleich folgende Rechte und/oder Ansprüche umfasst:

  • der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Liquidation (§ 72 GmbHG);
  • der Ergebnisverwendungsanspruch nach § 29 GmbHG;
  • der Anspruch auf Rückzahlung einer Stammeinlage nach einer Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG);
  • der Anspruch auf Auszahlung des Überschusserlöses bei Versteigerung nach § 27 Abs. 2 GmbHG;
  • der Rückzahlungsanspruch im Sinne des § 30 Abs. 2 GmbHG;
  • der Abfindungsanspruch wegen Einziehung einer oder mehrerer Anteile nach § 34 GmbHG.


4. Mögliche "Verwertungsszenarien" für den GmbH-Gesellschaftsanteil

Nach vollzogener Pfändung in den GmbH-Anteil können folgende Szenarien eintreten:

a) Einziehung des Gesellschaftsanteils durch die übrigen Gesellschafter

In Gesellschaftsverträgen einer GmbH findet sich regelmäßig die satzungsmäßige Regelung, dass bei Pfändung in einen Gesellschaftsanteil dieser (vorrangig!) von den übrigen Gesellschaftern eingezogen werden kann/darf (§ 34 GmbHG).

Der Gläubiger erhält dann keine "Gesellschaftsrechte" an der GmbH, erlangt hierdurch jedoch einen vollwertigen Wertersatzanspruch/Ausgleichsanspruch.

b) Verwertung des Gesellschaftsanteils durch den Gläubiger selbst

Ist eine Einzugsklausel nicht im Gesellschaftsvertrag enthalten oder machen die übrigen Gesellschafter hiervon keinen Gebrauch, kann der Gläubiger durch Ausübung des Kündigungsrecht die GmbH in Liquidation versetzen (§§ 60 ff. GmbHG). Am Ende der Liquidation erhält er sodann den auf den gepfändeten Anteil entfallenden Liquidationsüberschuss.

c) Versteigerung des Gesellschaftsanteils durch den Gerichtsvollzieher

Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter vor, muss die Verwertung des Gesellschaftsanteils über § 844 ZPO erfolgen. Dies erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung des Gesellschaftsanteils durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 814 ZPO. Der Erwerber erlangt hierdurch sodann den Gesellschaftsanteil und rückt quasi in die "Gesellschafterstellung" ein. Der Gläubiger wird aus dem Erlös Versteigerungserlös befriedigt.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.




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