Ist eine befristete Arbeitszeiterhöhung möglich?

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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 23.3.2016, 7 AZR 828/13 mit einer Zusatzvereinbarung in einem Arbeitsvertrag auseinanderzusetzen, welche die befristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens einer Arbeitnehmerin zum Inhalt hatte.

Hierbei hat das Bundesarbeitsgericht zunächst festgestellt, dass eine solche Erhöhung nicht direkt am strengen Maßstab des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu messen ist. Es geht nicht um die Befristung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern nur um die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen.

Gleichwohl sei eine solche Vereinbarung nicht ohne weiteres möglich. Die Zusatzvereinbarung darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, wenn es sich um eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang handelt. Dies soll der Fall sein, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft. Ist dies der Fall, so ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn Umstände vorliegen, die auch die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Vertrags entsprechend der Maßstäbe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) rechtfertigen könnten. Es muss also ein vergleichbarer Sachgrund vorliegen, wie z.B. die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf, Erprobung etc. Somit werden letztlich doch noch die Maßstäbe des TzBfG angelegt.

Wenn die Regelung diesem Maßstab nicht standhält, hat der Arbeitnehmer nicht nur eine befristete, sondern eine unbefristete Erhöhung des Arbeitszeitvolumens, auf welche er sich dann auch berufen kann. Im entschiedenen Fall war dies jedoch nicht so, die Vereinbarung hielt der Überprüfung stand.

Bei befristet abgeschlossenen Vertragsänderungen zu Ihrem Vorteil sollten Sie also prüfen (lassen), ob Sie sich nach der dafür vorgesehenen Zeit eventuell doch auf Dauer darauf berufen können.


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