Italien: Vertragsauflösung wegen Anstieg der Energiepreise

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Am 22. Juni 2022 ist erstmalig ein interessanter Beschluss des Landgerichts Arezzo ergangen, mit dem infolge des starken Anstiegs der Energiepreise die Kündigung eines Dienstleistungsvertrags wegen übermäßiger Belastung gemäß Artikel 1467 des italienischen Zivilgesetzbuchs  für rechtmäßig erklärt wurde.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein Unternehmen, das für Dritte Dienstleistungen im Bereich der Lagerung, des Umschlags und der Aufbewahrung von gefrorenen und tiefgefrorenen Produkten erbracht hatte, einen Eilantrag beim Landgericht Arezzo auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, damit das Gericht, nach Feststellung des Vorliegen der Voraussetzungen für die übermäßige Belastung durch den abnormen Anstieg der Stromkosten, den Liefervertrag für beendet erkläre. Die Antragstellerin führte aus, dass infolge der seit Juni 2021 eingetretenen Erhöhung der Strompreise, die zwischen den Parteien zu einem Zeitpunkt stabiler Energiekosten vereinbarten Vergütungen nunmehr völlig unzureichend seien. Die Dienstleistungsanbieterin betonte auch, dass sie der Antragsgegnerin wiederholt eine Anpassung des Entgelts aufgrund dieser Kostensteigerung vorgeschlagen habe, was von dieser jedoch stets abgelehnt worden sei.

Das Landgericht Arezzo hat dem Antrag der Dienstleistungsanbieterin stattgegeben und den Anstieg der Energiekosten als Ursache für die unvorhergesehene übermäßige vertragliche Belastung gemäß Art. 1467 ital. ZGB, d.h. die vertraglich vorgesehenen Leistungen im Verhältnis zum normalen Vertragsrisiko für unverhältnismäßig anerkannt. Insbesondere, so das Gericht, sei die übermäßige Belastung, die die Kündigung von Verträgen rechtfertige, nicht in der bloßen Schwankung der Rohstoffkosten zu suchen, die unter die normalen Preisschwankungen und damit unter das normale Vertragsrisiko falle, sondern müsse in außergewöhnlichen Ursachen wirtschaftlicher und finanzieller Art allgemeiner oder besonderer Art bestehen, die die Preise selbst in außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Weise beeinflussen.

Allerdings ist der Fall nicht allgemein anwendbar. Es muss daher stets im konkreten Fall geprüft werden, ob der Anstieg der Energiepreise zu einer Vertragsstörung geführt hat, die eine Vertragsauflösung oder eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen rechtfertigt.


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