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IVG Euroselect 14 „The Gherkin“: Commerzbank muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen

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Die Commerzbank muss einer von Brüllmann Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin Schadenersatz in Höhe von rund 21.500 Euro zzgl. Zinsen zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 17. September 2015 entschieden.

Die Anlegerin hatte sich im September 2007 nach einer Beratung durch die Commerzbank bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank zu einer Beteiligung in Höhe von rund 22.000 Euro am geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ entschlossen. Im Beratungsgespräch habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine sichere, jederzeit verfügbare Geldanlage wünsche.

Der Fonds investierte in das Bürogebäude „The Gherkin“ im Herzen Londons. Allerdings entwickelte sich der Fonds aufgrund gefallener Immobilienpreise in London und einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken nicht wie gewünscht. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungsgrenze (loan-to-value-Klausel) wurde fortwährend verletzt. Letztlich führte dies inzwischen zum Verkauf der Immobilie.

Die klagende Anlegerin versicherte glaubhaft, dass sie im Beratungsgespräch nicht über die Währungsrisiken, die fehlende Fungibilität oder das Risiko der „loan-to-value-Klausel“ und das bestehende Totalverlust-Risiko aufgeklärt wurde. Vielmehr sei ihr versichert worden, dass Verluste schon alleine durch den Wert der Immobilie nicht zu befürchten seien. Der Emissionsprospekt sei ihr erst nach Zeichnung der Fondsanteile übergeben worden. Wären ihr die Risiken bekannt gewesen, hätte sie sich nicht für eine Beteiligung entschieden, sondern ihr Geld sicher in eine festverzinsliche Anlage investiert.

Das Landgericht folgte den Ausführungen der Klägerin und erkannte eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Bank. Insbesondere habe diese nicht auf die Risiken durch die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens mit „loan-to-value-Klausel“ und das Totalverlust-Risiko hingewiesen. Die Währungsrisiken seien zwar im Fondsprospekt dargestellt worden. Da der Prospekt erst nach Zeichnung der Anteile übergeben wurde, hätte die Anlageberaterin mündlich über die Risiken aufklären müssen. Diese Falschberatung war nach Ansicht des Gerichts maßgeblich für den Erwerb der Fondsanteile. „Auch sei keine Verjährung eingetreten, da die eher verharmlosenden Geschäftsberichte oder Protokolle seit dem Jahr 2008 kein Hinweis auf das bestehende Totalverlust-Risiko seien“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, Brüllmann Rechtsanwälte, der die Anlegerin vertreten hat.

Wegen der fehlerhaften Anlageberatung muss die Commerzbank Schadensersatz zahlen. Die Anlegerin erhält ihre Einlage abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zurück. Die Commerzbank kann noch Berufung einlegen.

Rechtsanwalt Gisevius: „Fehlerhafte Anlageberatung ist kein Einzelfall und ist nicht nur beim IVG Euroselect 14 vorgekommen. Auch bei anderen Fondsbeteiligungen wurden Anleger immer wieder falsch beraten und können Schadensersatzansprüche gelten machen.“

Mehr Informationen: http://bruellmann.de/index.php?id=259

Brüllmann Rechtsanwälte


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