Rechtstipp vom 15.01.2007

Jagdgenossenschaft: Zwangsmitgliedschaft ist verfassungsgemäß

Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, die das Gesetz für Eigentümer bestimmter Grundstücke vorsieht, ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sie weder das Eigentumsgrundrecht noch die Gewissensfreiheit verletze.

Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk. Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft.

Der Beschwerdeführer, der die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen ablehnt, ist Eigentümer eines Grundstücks, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört. Er hält die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für verfassungswidrig. Zu Unrecht, wie das BVerfG entschied. Das Eigentumsgrundrecht sei nicht verletzt. Zwar bestimmten und begrenzten die Regelungen des BJagdG den Inhalt des Eigentums. Hiermit würden aber legitime Ziele verfolgt, nämlich die Ermöglichung der Jagdausübung, die Vermeidung von Wildschäden, der Naturschutz, die Landschaftspflege und der Tierschutz und die Hege. Der Gesetzgeber habe auch annehmen dürfen, dass die Zwecke des Jagdrechts am besten in grundstücksübergreifender Weise verwirklicht werden könnten.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht in seiner Gewissensfreiheit verletzt. Müssten sein Grundstück und die Grundstücke weiterer Eigentümer, die die Jagd ebenfalls ablehnten, aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung in Gefahr. Demgegenüber wiege die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dadurch, dass er die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken hinnehmen müsse geringer, auch wenn sie ihn subjektiv nicht unerheblich belasten möge. Der Beschwerdeführer werde nicht gezwungen, die Jagd auszuüben oder diese tätig zu unterstützen, merkte das BVerfG an.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05

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