Jagdrecht: Vermutete Notwehr ist kein Grund für eine geladene Waffe

Rechtsgebiet: Jagdrecht
Rechtstipp vom 17.10.2008
Ein Jäger darf außerhalb der eigentlichen Jagdausübung eine Waffe nur dann führen, wenn sie nicht schussbereit ist. Schussbereit ist eine Waffe auch dann, wenn sie "teilgeladen" ist (wobei sich nur Patronen im Magazin befinden). In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg wurde einem Jäger der Jagdschein entzogen, weil er mit einer derart geladenen Waffe - auf der Rückbank seines Autos gelagert - von einer Polizeistreife "aufgegriffen" wurde. Er kann nicht argumentieren, er habe die Waffe für den Fall einer Notwehr geladen mitgeführt. Ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umfang mit Munition und Waffen, so das Gericht. (AZ: 14 L 590/07)

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