Jagdschein: Auch Verurteilung wegen weinrechtlicher Straftat führt zu Verlust

Rechtsgebiete: Jagdrecht, Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 18.05.2011
Die Verurteilung wegen einer weinrechtlichen Straftat rechtfertigt den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung eines Jagdscheines. Dies hat das Mainzer Verwaltungsgericht (VG) entschieden.

Der Antragsteller ist Sportschütze. Er besaß seit vielen Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis und einen Jagdschein. 2009 wurde er wegen vorsätzlicher Verstöße gegen weinrechtliche Vorschriften (Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit irreführender Bezeichnung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hatte, widerrief die Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers für sieben Waffen. Außerdem erklärte sie seinen Jagdschein für ungültig und zog ihn ein.

Mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügungen zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das VG. Er meint, es sei unverhältnismäßig, ihm seine beiden Berechtigungen allein wegen seines weinrechtlichen Vergehens zu entziehen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtens, so das VG. Der Antragsteller besitze nicht die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei beim Antragsteller der Fall.

Dass dessen Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, sei irrrelevant. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertige, liege nicht vor. Ein solcher setze voraus, dass die Umstände der strafbaren Handlung die Verfehlung des Betreffenden in einer Weise in einem milderen Licht erscheinen ließen, dass Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Derartige besondere Tatumstände lägen hier nicht vor. Die infolge der strafgerichtlichen Verurteilung fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertige es auch, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Verwaltungsgericht Mainz, 1 L 219/11.MZ

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