Jagdwaffen vererben und erben

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Das deutsche Erbrecht wird durch den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB geprägt. Das bedeutet, dass der Erbe automatisch alle Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt. Die Erbschaft kann auch nur im Ganzen angenommen oder ausgeschlagen werden. Der Verzicht auf einzelne Gegenstände ist nicht möglich.

Aus diesem Grund werden sich Erben eines Jagdausübungsberechtigten, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen, mit den im Nachlass befindlichen Waffen und deren Munition auseinandersetzen müssen.

Ausgangslage:

Bei klassischen Jagdwaffen und deren Munition handelt es sich um Gegenstände, die für Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung relevant sind. Um sie erwerben und besitzen zu dürfen, ist eine Erlaubnis durch die zuständige Waffenbehörde, in der Regel der (Kreis-)Polizei, erforderlich. Die unteren Jagdbehörden sind bei waffenrechtlichen Fragen hingegen nicht die korrekten Ansprechpartner.

Die Erlaubnisvoraussetzungen werden in § 4 Abs. 1 WaffG bestimmt. Derjenige, der die Erlaubnis beantragt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung nach Maßgabe des Waffenrechts besitzen. Außerdem sind die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis für den Waffenerwerb nachzuweisen. Abschließend wird ein entsprechender Versicherungsschutz vorausgesetzt.

Der Erbe wird diese Voraussetzungen in der Regel nicht erfüllen. Sofern er kein Jäger, Sportschütze oder Sammler ist, werden ihm der Sachkundenachweis und die Darlegung eines entsprechenden Bedürfnisses schwerfallen.

Bedingt durch die Erbschaft erwirbt der Erbe waffenrechtlich gesehen zunächst einen vorübergehend berechtigten Besitz an den Erbwaffen und deren Munition.

Pflichten des Erben:

Jagdwaffen sind hochwertige Gegenstände, die ihrerseits nur von einem dazu berechtigten Personenkreis erworben werden dürfen. Sofern Jagdwaffen zu einem marktgerechten Preis veräußert werden sollen, ist dies oftmals nicht kurzfristig umsetzbar. Möchte sich der Erbe zunächst einen Marktüberblick verschaffen und die Waffen ohne größere Einbußen veräußern, hat er ein nachvollziehbares Interesse daran, die Waffen längerfristig in seinem Besitz zu belassen. Das gleiche Interesse verfolgt auch der Erbe, der seinerseits zukünftig plant, den Jagdschein abzulegen und die Waffen sodann für seine eigene Jagdausübung nutzen zu können.

Damit der Erbe die Waffen auch längerfristig besitzen darf, muss er einen Antrag nach § 20 Abs. 1 WaffG auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte an die zuständige Waffenbehörde richten. Der Antrag hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Für den Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Ohne einen Auslandsbezug beginnt die Monatsfrist daher spätestens sechs Wochen nach dem Erbfall zu laufen.

Sollte die Frist unverschuldet nicht eingehalten werden können, lässt diese sich noch über einen Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand „retten“. Soweit sollte man es aber nicht kommen lassen. Wird die Frist versäumt, begeht der Erbe eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr.7, Abs. 2, die mit einem Bußgeld von bis zu € 10.000,00 geahndet werden kann. Außerdem kann sich der Erbe dann nicht mehr auf sein Erbenprivileg aus § 20 Abs. 2 WaffG berufen. Dieses ist für seinen Antrag aber von entscheidender Bedeutung. Das Erbenprivileg sorgt nämlich dafür, dass der Erbe seinerseits keinen Sachkundenachweis und auch kein Bedürfnis geltend machen muss, um die Waffen behalten zu dürfen.

Bei fristgemäßer Antragstellung hat der Erbe einen Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung. Voraussetzungen sind seine Volljährigkeit, seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne des Waffengesetzes und die Tatsache, dass der Erblasser die nicht verbotene Waffe zuvor berechtigt besessen hat.

Ist der Erbe bereits im Besitz einer eigenen Waffenbesitzkarte, muss er die Übertragung der Erbwaffen auf seine Karte beantragen. Der Erwerb von Erbwaffen wird ihm aber nicht auf seine eigenen Kontingente nach §§ 13, 14 WaffG angerechnet.

Möchte der Erbe auch die zugehörige Munition behalten, so hat er aber trotz des Erbenprivilegs ein eigenes Bedürfnis anzugeben. Beispielsweise können grundsätzlich die eigene Jagdausübungsberechtigung oder die Sportschützeneigenschaft anerkannt werden. Kann der Erbe ein solches Bedürfnis nicht für sich geltend machen, so verfährt die Behörde nach § 37 Abs. 1 S. 2 WaffG. Sie kann die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie nach einer angemessenen Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird. Der Erbe hat dies anschließend gegenüber der Behörde auf deren Anordnung hin nachzuweisen.

Eine weitere Pflicht zur Anzeige trifft jeden, der die Waffe und Munition nach dem Tod des Erblassers in Besitz nimmt. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird. Nach § 37 Abs. 1 WaffG hat eine solche Anzeige bei der zuständigen Behörde, schriftlich, mündlich, per Telefax, E-Mail oder telefonisch unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und sollte einen Zeitraum von maximal zwei Wochen nicht überschreiten. Diese Verpflichtung sollte aufgrund ihrer engen Fristbemessung ernst genommen werden. Andernfalls ist auch dieser Pflichtverstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu € 10.000,00 bedroht, § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 WaffG. Dabei kommt es weder auf Vorsatz, noch Fahrlässigkeit an.

Kostenbelastung

Die Behörde wird dem Erben, der für sich kein Bedürfnis geltend machen kann, den Einbau von Blockiersystemen zur Unschädlichmachung der Waffen auferlegen. Hierzu bedarf es keines Bescheides, eine einfache schriftliche Aufforderung genügt. Die Blockiersysteme müssen von den befugten Stellen (beispielsweise durch einen bestimmten Büchsenmacher) in die Waffenläufe eingebaut werden. Dabei können Kosten pro Lauf von bis zu € 250,00 entstehen. Im Falle eines Verkaufs können die Systeme wieder entfernt werden, wozu der Erbe selbst aber nicht befugt ist. Nur im Einzelfall können Ausnahmen von der Sperrpflicht zugelassen werden.

Erlaubnispflichtige Waffen müssen nach aktuellen Vorgaben in einem Waffenschrank oder Tresor des Widerstandsgrades 0 oder 1 nach Norm DIN/EN 1143 aufbewahrt werden. Vielfach werden solche Waffen aber noch in bestandgeschützten, einfacheren Stahlschränken aufbewahrt. Der Erbe muss daher auch wirksam das Aufbewahrungsrecht an dem Waffenschrank übertragen bekommen. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, beispielsweise weil der Erblasser den Waffenschrank als solchen vor seinem Versterben veräußert oder einem anderen den Schrank vermächtnisweise zugesprochen hat, muss der Erbe einen der Norm DIN/EN 1143 genügenden Tresor erwerben. Auch hierfür bewegen sich die Anschaffungskosten in einem hohen dreistelligen Bereich.

Handlungsempfehlung

Oftmals haben die Erben eines Jagdausübungsberechtigten selbst keinen Bezug zu Waffen und Munition. Es ist daher empfehlenswert, dass der Waffeninhaber seine potentiellen Erben in die Waffenthematik einbindet und ein mögliches Informationsdefizit abbaut. Es empfiehlt sich den Laien über die Wertverhältnisse der vorhandenen Waffen und übrigen Ausrüstung aufzuklären. Dadurch lässt sich vorbeugen, dass die Waffen in Unkenntnis geringwertig veräußert werden. Ebenfalls sollte eine Informationsliste angelegt werden. Diese könnte die Kontaktdaten der waffenrechtlich zuständigen Behörde beinhalten und auf die gesetzlichen Pflichten hinweisen. Ratsam erscheint es auch den Büchsenmacher des Vertrauens zu benennen, welcher den Einbau von Blocker-Systemen durchführen darf.

Daneben ist es zu empfehlen, die Nachfolge mit Gestaltungsmitteln des Erbrechts vorausschauend zu planen. Dadurch können aus der waffenrechtlichen Thematik im Einzelfall herrührenden Problemen effektiv vorgebeugt werden.

Sollte beispielsweise nur einer von mehreren Erben ein Bedürfnis nachweisen können, bietet sich ein Vorausvermächtnis für diesen an. Dadurch wird er bereits vor Abschluss der Erbauseinandersetzung berechtigt, die Überschreibung der Waffen auf sich selbst zu fordern. Ohne eine solche Verfügung müsste eine Waffenbesitzkarte für alle Erben gemeinschaftlich beantragt werden, eine Pflicht zum Einbau von Blockier-Systemen ließe sich in dem Fall nicht vermeiden.

Möchte der Erblasser seine Waffen durch ein Vermächtnis an eine andere Person als seinen Erben vermachen und diesem seinen im Bestand geschützten Waffenschrank zur weiteren Nutzung übereignen, sollte auf eine juristisch korrekte Ausgestaltung der Verfügung geachtet werden. Andernfalls könnte der Waffenschrank seinen Bestandsschutz verlieren und wertlos werden.

Auch sei darauf hingewiesen, dass minderjährige Erben in der Regel keine behördliche Erlaubnis erteilt bekommen werden. In ihrem Fall muss, je nach Gestaltungswunsch, eine Übertragung auf eine erwerbsberechtigte Person verfügt werden. Frühestens ab dem 18. Lebensjahr kann dann eine behördliche Erlaubnis im Hinblick auf die Erbwaffen erteilt werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die vorausschauende Planung der eigenen Nachfolge mit den Mitteln des Erbrechts effektiv gestaltet werden kann. Die in diesem Bereich möglichen Rechtsprobleme sind mannigfaltig. Kommt eine Spezialthematik wie die des Waffenrechts hinzu, wird es für den Laien noch komplizierter, im erbrechtlichen Sinne korrekt zu verfügen. Dem unbedarften Erben obliegen diverse Pflichten, welche im Einzelfall variieren können.

Daher ist es dringend zu empfehlen, die Nachfolgeplanung mit einem im Erbrecht und Jagdrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu gestalten. Sollte der Erbfall bereits eingetreten sein, dürfen die Erben keine Zeit verlieren und sollten sich mit Blick auf die verschiedenen Fristen umgehend juristisch beraten lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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