Jetzt Abschleppkosten erstattet bekommen!

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Das Landgericht Dresden entschieden, dass eine private Abschleppmaßnahme aus dem öffentlichen Raum rechtswidrig ist und der Abgeschleppte die Kosten, die er zur Auslösung des Fahrzeuges bezahlen musste, ersetzt verlangen kann. Dies konnten wir in zweiter Instanz für unseren Mandanten erfolgreich erstreiten.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Beklagte wegen seines Umzugs, nach entsprechender behördlicher Genehmigung, Parkverbotsschilder aufstellen ließ. Unser Mandant, der Kläger, parkte im Bereich dieses Parkverbotes, weshalb der Beklagte wohl bei der Durchführung seines Umzugs behindert wurde und daher das Fahrzeug des Klägers kurzerhand abschleppen ließ. Der Kläger erhielt sein Fahrzeug vom Abschleppunternehmen erst nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von ca. 400 Euro wieder zurück. Diese Kosten verlangte er nunmehr erstattet.

Das Landgericht hat auch in zweiter Instanz dem Anspruch des Klägers auf Erstattung entsprochen und damit das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Das Gericht begründet dies damit, dass dem Beklagten mit der Aufstellung des Verkehrsschildes kein Sonderrecht übertragen wurde und eine Maßnahme wie das Abschleppen aus dem öffentlichen Raum allein eine hoheitliche Tätigkeit ist. Der Beklagte hätte sich zwar mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln gegen den Parksünder wehren können, allerdings nicht, indem er das Parkverbot selbst durchsetzt. Insofern handelte er mit verbotener Eigenmacht und hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Sollten Sie also in letzter Zeit einmal im öffentlichen Bereich abgeschleppt und die Maßnahme nicht von der Polizei oder dem Ordnungsamt angewiesen worden sein, können Sie die entstandenen Kosten vom Auftraggeber sehr wahrscheinlich zurückverlangen. Die Ansprüche verjähren jedoch regelmäßig nach drei Jahren. Gern prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten.

(Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.06.2021, Aktenzeichen 2 S 57/20)


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