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Jetzt ist doch der Ersatzerbe dran– oder nicht?

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Sieht ein Testament mehrere Erben vor und verstirbt einer der vorgesehenen Erben vorzeitig,  stellt sich die Frage, wie mit seinem Erbanteil zu verfahren ist.

Bekannte Regel: Die Ersatzerbschaft

Landläufig wird der Begriff „Ersatzerbe“ in den Raum gestellt. Heißt, üblicherweise die Abkömmlinge des eigentlichen Erben treten in dessen Position ein. Die Ersatzerben erhalten seinen Erbteil mit den damit einhergehenden Pflichten und Rechten. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, muss sich eine solche Ersatzerbschaft aus dem Testament ergeben. Denn ein Automatismus ist die „Ersatzerbschaft“ nicht:

Prinzip der Anwachsung

Schließlich kennt das Gesetz auch den Mechanismus der „Anwachsung“. Im Fall der Anwachsung fällt der Erbteil des verstorbenen Erben einem anderen Erben zu – vorausgesetzt, es wurde ein weiterer Erbe ernannt. 

Beispiel: Ein Testament sieht zwei Erben, A und B, vor. Es wurde die Anwachsung ausdrücklich angeordnet. A verstirbt. Dessen Erbteil wächst dem Erbteil des B zu. B wird Alleinerbe.

Normalfall: Alles eine Auslegungsfrage

In den meisten Testamenten wird weder die Anwachsung noch die Ersatzerbschaft ausdrücklich angeordnet sein. Daher muss durch Auslegung der Wille des Erblassers ermittelt werden. Die Lebensumstände des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sind wesentliche Anhaltspunkte. Erst wenn diese Anhaltspunkte nicht ausreichen, um einen mehr oder minder eindeutigen Willen herauszuarbeiten, darf auf Prinzipien des Erbrechts bezüglich Rangfolge, Stammes- und Linienprinzip zurückgegriffen werden.

In den meisten Fällen wird die Auslegung dann zur "Ersatzerbschaft" im Ergebnis kommen. Zum Tragen kommt hier das Prinzip des „Stammnächsten“ Erbens, wonach ein Erblasser, statt einen Stamm von der Erbschaft mutmaßlich komplett auszuschließen, bspw. eines seiner Kinder und dessen Kinder, lieber die Stammnächsten nach dem verstorbenen Erben als Erben hätte haben wollen – also dessen Abkömmlinge. 

Das ist eben kein Automatismus, wie dieser Fall es zeigt:

Fall des OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 12. Januar 2021, Az. I-3 Wx 132/2020

Dem OLG Düsseldorf lag der Fall zur Entscheidung vor, in dem eine Nichte und ein Neffe einer kinderlosen, unverheirateten Erblasserin als Erben im Testament eingesetzt waren.  Im Testament waren weder Ersatzerbschaft noch Anwachsung angeordnet. Der Neffe verstarb. Dessen Abkömmlinge wollten nun seinen Erbanteil übernehmen. Doch das OLG kam durch Auslegung zur Anwachsung. Denn es lagen Indizien vor, wonach der Nachlass nur zwischen den beiden Erben verteilt werden sollte. Auf die Stammnächsten kam es der Erblasserin demnach nicht an . Verstirbt also einer der Erben, sollte der verbliebene Erbe alles bekommen. Die Nichte wurde Alleinerbin. Das Prinzip des „Stammnächsten“ stach nicht. Eine Ersatzerbschaft wurde ausgeschlossen.

Praxistipp für den Erblasser und für den Erben

Für den Ersteller eines Testaments gilt daher, sich zu entscheiden, wie er vorgeht im Fall des Vorversterbens eines Erbens. Und diese Entscheidung sollte im Testament dokumentiert werden. Mindestens sollten Hinweise im Testament hinterlassen werden, welche Variante bevorzugt wird. Für die Erben in einer Erbauseinandersetzung gilt es zu bedenken, dass auch andere Ersatzmechanismen für die Erbfeststellung in Betracht kommen können.


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